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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2015gilt ab 31.12.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Bei Kulturgut, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erteilt wurde, ist die Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu begleiten und ist dieser Zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs aus der Gemeinschaft vorzulegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
Gültig
31.12.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF