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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.1.4. Allgemeine offene Genehmigung

geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Wortlaut laut Findok

3.1.4. Allgemeine offene Genehmigung (1) Allgemeine offene Genehmigungen (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Union für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen. Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt im Gegensatz zu einer normalen Genehmigung zu einer mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden. (2) Allgemeine offene Genehmigungen sind nur zusammen mit einem (vom Ausführer für jede Ausfuhr zu erstellenden) Verzeichnis der im Rahmen des jeweiligen Ausfuhrvorgangs vorübergehend ausgeführten Kulturgüter gültig. Dieses Verzeichnis muss mit dem Briefkopf der betreffenden Einrichtung versehen sein. Außerdem muss jede Seite den Stempelabdruck der Einrichtung tragen und unterschrieben sein. Zu Kontrollzwecken sind sowohl der Stempelabdruck der Einrichtung als auch die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen in der Genehmigung enthalten (siehe Muster A.3. der Anlage 1). Personen, die auf der Genehmigung nicht namentlich angeführt sind, sind zur Unterfertigung dieses Verzeichnisses nicht berechtigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie ansonsten zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für die betreffende Einrichtung berechtigt sind. (3) Der Vordruck der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung (Muster A.3. der Anlage 1) umfasst zwei Blätter: Blatt 1 ist die Genehmigung und trägt die Nummer 1; Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2. (4) Die Gültigkeitsdauer einer allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. (5) Die Zollstellen sind berechtigt, eine deutsche Übersetzung einer allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung zu verlangen. Die Kosten einer solchen Übersetzung hat der Genehmigungsinhaber zu tragen. (6) Im Fall der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung sind für die Zollabfertigung das Blatt 1 und das Verzeichnis der auszuführenden Waren (siehe Abs. 2) erforderlich. Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle hat sich davon zu überzeugen, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen im Verzeichnis übereinstimmen und dass im Feld 44in der Ausfuhranmeldung auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird. Eine zollamtliche Bestätigung auf der Genehmigung ist nicht anzubringen. Die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Anschluss vorzunehmen, wobei diese im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen können. Das Verzeichnis der auszuführenden Waren ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Das Blatt 1 der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung ist gemeinsam mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Anmelder oder seinem Stellvertreter zu übergeben. (7) Das Blatt 1 der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union zu begleiten und ist von dieser dem Ausführer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Das Ansetzen einer Austrittsbestätigung in der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.522.292
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 18)
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF