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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.1.4. Allgemeine offene Genehmigung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2015gilt ab 31.12.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.1.4. Allgemeine offene Genehmigung (1) Allgemeine offene Genehmigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen. Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt im Gegensatz zu einer normalen Genehmigung zu einer mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden. (2) Allgemeine offene Genehmigungen sind nur zusammen mit einem (vom Ausführer für jede Ausfuhr zu erstellenden) Verzeichnis der im Rahmen des jeweiligen Ausfuhrvorgangs vorübergehend ausgeführten Kulturgüter gültig. Dieses Verzeichnis muss mit dem Briefkopf der betreffenden Einrichtung versehen sein. Außerdem muss jede Seite den Stempelabdruck der Einrichtung tragen und unterschrieben sein. Zu Kontrollzwecken sind sowohl der Stempelabdruck der Einrichtung als auch die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen in der Genehmigung enthalten (siehe Muster A.3. der Anlage 1). Personen, die auf der Genehmigung nicht namentlich angeführt sind, sind zur Unterfertigung dieses Verzeichnisses nicht berechtigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie ansonsten zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für die betreffende Einrichtung berechtigt sind. (3) Der Vordruck der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung (Muster A.3. der Anlage 1) umfasst zwei Blätter: Blatt 1 ist die Genehmigung und trägt die Nummer 1; Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2. (4) Die Gültigkeitsdauer einer allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. (5) Die Zollstellen sind berechtigt, eine deutsche Übersetzung einer allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung zu verlangen. Die Kosten einer solchen Übersetzung hat der Genehmigungsinhaber zu tragen. (6) Der Zollstelle sind das Blatt 1 der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung und das Verzeichnis der auszuführenden Waren (siehe Abs. 2) zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle hat sich davon zu überzeugen, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen im Verzeichnis übereinstimmen und dass im Feld 44 der Ausfuhranmeldung auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird. Eine zollamtliche Bestätigung auf der Genehmigung ist nicht anzubringen. Die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Anschluss vorzunehmen, wobei diese im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen können. Das Verzeichnis der auszuführenden Waren ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Das Blatt 1 der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung ist gemeinsam mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Anmelder oder seinem Stellvertreter zu übergeben. (7) Das Blatt 1 der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu begleiten und ist von dieser dem Ausführer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Das Ansetzen einer Austrittsbestätigung in der allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
Gültig
31.12.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF