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Findok · Richtlinien

VB-0500

4. Strafbestimmungen und Verwertung

überholte Fassung (bis 29.06.2025)Richtlinie2023-0.140.248gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.06.2025.

Wortlaut laut Findok

4. Strafbestimmungen und Verwertung 4.1. Strafbestimmungen (1) Die vorsätzliche Ausfuhr von Kulturgut entgegen den in dieser Findok wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder des Denkmalschutzgesetzes ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 DMSG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist nicht strafbar. (2) Die Zollorgane sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn a)der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder des Denkmalschutzgesetzes ausgeführt werden sollen, oder b)es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall bedroht sind oder bereits für verfallen erklärt wurden oder dem Bund anheim gefallen sind. Dabei sind die Bestimmungen des § 26 ZollR-DG (zB Recht zur Verhängung eines Verfügungsverbotes) entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die spezielleren Regelungen im § 35 DMSG hinsichtlich Beschlagnahme und Anzeige ist bei Kulturgut ausschließlich nach diesen Regelungen (siehe Abs. 3 und 4) vorzugehen. Beschlagnahmen nach § 29 ZollR-DG sind daher bei Kulturgut nicht vorzunehmen. (3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, eine Zuwiderhandlung gegen das Ausfuhrverbot - gleichgültig, ob es sich um Kulturgut nach Abschnitt 1.2. oder Abschnitt 1.3. handelt - feststellen, so sind die Waren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG zu beschlagnahmen. Von der Beschlagnahme ist umgehend das Bundesdenkmalamt oder das nächste Landeskonservatorat(zuständige Abteilungen siehe Abschnitt 3.2. Abs. 1) bzw. bei Archivalien das Österreichische Staatsarchiv zu verständigen. (4) Erfolgt nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung und liegt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) eine Erklärung vor, dass es sich um (gesperrtes) Kulturgut handelt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn eine AusfuhrbewilligungAusfuhrgenehmigung oder eine entsprechende Bestätigung nachgebracht wird. (5) Wird die Beschlagnahme nicht aufgehoben, ist der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäßes sich um Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten undeinfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (6) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (7) Ohne Rücksicht auf das Strafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. 4.2. Verwertung (1) Vor einer Verwertung von Kulturgütern ist zu prüfen, ob es sich um illegal ausgeführtes (und/oder gestohlenes) Kulturgut eines anderen Landes handelt. Für illegal ausgeführte Kulturgüter besteht nämlich eine Rückforderungsmöglichkeit durch das Land, aus dem die Kulturgüter unrechtmäßig ausgeführt wurden. (2) Um sicherzustellen, dass dem Land, aus dem Kulturgüter allenfalls illegal ausgeführt wurden, die Möglichkeit der Rückforderung der Kulturgüter eingeräumt wird, ist vor einer Verwertung von Kulturgütern immer das Bundesdenkmalamt Abteilung für Ausfuhrangelegenheitenbewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer Hofburg, Säulenstiege 1014 Wien Tel.: ++101 534 15 E-Mail: ausfuhr@bda.at oder im Falle von Archivalien das Österreichische Staatsarchiv Nottendorfergasse 2 1030 Wien Tel.:++1 01 795 40 E-Mail: gdpost@oesta.gv.at mit der Frage zu befassen, ob gegen die Verwertung Einwände bestehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.140.248
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 29.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF