Findok · Richtlinien
VB-0500
4. Strafbestimmungen und Verwertung
überholte Fassung (bis 01.07.2025)Richtlinie2025-0.445.958gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2025 bis 01.07.2025.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen und Verwertung
4.1. Strafbestimmungen
(1) Die vorsätzliche Ausfuhr von Kulturgut entgegen den in dieser Findok wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder des Denkmalschutzgesetzes ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 DMSG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist nicht strafbar.
(2) Die Zollorgane sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
a)der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder des Denkmalschutzgesetzes ausgeführt werden sollen, oder
b)es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall bedroht sind oder bereits für verfallen erklärt wurden oder dem Bund anheim gefallen sind.
Dabei sind die Bestimmungen des § 26 ZollR-DG (zB Recht zur Verhängung eines Verfügungsverbotes) entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die spezielleren Regelungen im § 35 DMSG hinsichtlich Beschlagnahme und Anzeige ist bei Kulturgut ausschließlich nach diesen Regelungen (siehe Abs. 3 und 4) vorzugehen. Beschlagnahmen nach § 29 ZollR-DG sind daher bei der Ausfuhr von Kulturgut nicht vorzunehmen.
(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, eine Zuwiderhandlung gegen das Ausfuhrverbot - gleichgültig, ob es sich um Kulturgut nach Abschnitt 1.2. oder Abschnitt 1.3. handelt - feststellen, so sind die Waren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG zu beschlagnahmen. Von der Beschlagnahme ist umgehend das Bundesdenkmalamt (zuständige Abteilungen siehe Abschnitt 3.2. Abs. 1) bzw. bei Archivalien das Österreichische Staatsarchiv zu verständigen.
(4) Erfolgt nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung und liegt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) eine Erklärung vor, dass es sich um (gesperrtes) Kulturgut handelt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn eine Ausfuhrgenehmigung oder eine entsprechende Bestätigung nachgebracht wird.
(5) Wird die Beschlagnahme nicht aufgehoben, ist der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(6) Die vorsätzliche Einfuhr von Kulturgut entgegen den in dieser Findok wiedergegebenen Bestimmungen des Kulturgüterrückgabegesetzes ist gemäß §23 KGRG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar.
(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes mitzuwirken. Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es ist unverzüglich das Bundesdenkmalamt bzw. bei Archivalien das Österreichische Staatsarchiv zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Im Übrigen ist § 29 ZollR-DG anzuwenden.
(68) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes oder des Kulturgüterrückgabegesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(79) Ohne Rücksicht auf das Strafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz oder dem Kulturgüterrückgabegesetz ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
4.2. Verwertung
(1) Vor einer Verwertung von Kulturgütern ist zu prüfen, ob es sich um illegal ausgeführtes (und/oder gestohlenes) Kulturgut eines anderen Landes handelt. Für illegal ausgeführte Kulturgüter besteht nämlich eine Rückforderungsmöglichkeit durch das Land, aus dem die Kulturgüter unrechtmäßig ausgeführt wurden.
(2) Um sicherzustellen, dass dem Land, aus dem Kulturgüter allenfalls illegal ausgeführt wurden, die Möglichkeit der Rückforderung der Kulturgüter eingeräumt wird, ist vor einer Verwertung von Kulturgütern immer das
Bundesdenkmalamt
Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer
Hofburg, Säulenstiege
1014 Wien
Tel.: 01 534 15
E-Mail: ausfuhr@bda.at
oder im Falle von Archivalien das
Österreichische Staatsarchiv
Nottendorfergasse 2
1030 Wien
Tel.: 01 795 40
E-Mail: gdpost@oesta.gv.at
mit der Frage zu befassen, ob gegen die Verwertung Einwände bestehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.958
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis 01.07.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF