Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0194-Z3K/06
Rückforderung der Ausfuhrerstattung und Sanktionsvorschreibung wegen einer gefälschten drittländischen Einfuhrverzollung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0194-Z3K/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vertreten durch B., vom
9. März 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
2. Februar 2006, Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die A. (Bf.), meldete am 18. Februar 2000 beim
Zollamt Y. unter WE-Nr. b. in der Positionszeile 1 11 Paletten
(550 Karton) mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen,
Schultern und Teile davon (12.795 kg Eigenmasse), und in der
Positionszeile 2 8 Paletten (655 Karton) mit gefrorenem Fleisch
von Hausschweinen mit Knochen, Kotelettstränge und Teile davon (Karree,
Nacken), mit einem Gewichtsanteil an Knochen von weniger als 25 %
(4.732 kg Eigenmasse) zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und
beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der
Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit
Bescheid vom 16. Mai 2000, Zl. c., gab das Zollamt X. dem Antrag der
Bf. auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung vollinhaltlich statt und
gewährte eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 96.470,00
(d.s. EUR 7.010,75).
In der Folge forderte die belangte Behörde mit
Bescheid vom 9. Mai 2003, Zl. d., einen Teil der erhaltenen
Erstattung, nämlich EUR 4.381,75 zurück, kürzte die
Ausfuhrerstattung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) um EUR 876,35 und
verhängte gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Abs. 1
Buchstabe a VO 800/1999 in Höhe von EUR 2.629,05 sowie nach
Art. 52 der VO 800/1999 Zinsen in Höhe von EUR 1.010,60.
Begründend wird vom Zollamt ausgeführt, der rechteckige
Zollfreigabestempel "Freigabe erlaubt" und der runde Stempel "030" der
Zollstelle Z. (22900) seien mit Wirkung 15.03.1999 eingezogen worden,
weil der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bestanden habe. Der von der
Bf. am 20. April 2000 beigebrachte (russische) Verzollungsbeleg trage diese
Stempelabdrucke und sei daher als gefälscht zu werten. Die
diesbezüglichen Informationen seien der österreichischen
Zollverwaltung von der Zentralen Europäischen Betrugsbekämpfungsstelle
OLAF mitgeteilt worden. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der
Artikel 14, 15 und 16 der VO 800/1999 sei der Bf. der differenzierte
Teil der Erstattung nicht zugestanden. Gemäß
§ 5
Ausfuhrerstattungsgesetz iVm Artikel 52 VO 800/1999 sei der zu Unrecht
gewährte Erstattungsbetrag zurückzufordern gewesen; die Sanktion und
die Berechnung der Zinsen beruhten auf den Bestimmungen des Artikels 51 und
die Kürzung des Erstattungsbetrages auf Artikel 18 Abs. 2 der
VO 800/1999.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 brachte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- und
Sanktionsbescheid vom 9. Mai 2003 form- und fristgerecht den Rechtsbehelf
der Berufung ein. Begründend wurde eingewendet, die fristgerecht
vorgelegten Verzollungsnachweise hätten keine formellen und materiellen
Mängel aufgewiesen. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den
drittländischen Verzollungen seien unrichtig, zutreffendenfalls handle es
sich um Malversationen des russischen Abnehmers, die auf den Erstattungsanspruch
keinen Einfluss hätten (Punkt 1). Die Behörde habe der
Berufungswerberin das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten und damit das
rechtliche Gehör verletzt (Punkt 2). Die Rückforderung sei
unzulässig, weil sie den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit verletze (Punkte 3 bis 6 und 11).
Es folgen Ausführungen rechtstheoretischer Natur zur Frage der Wirkung von
Ausfuhren im Agrarbereich durch Marktentlastung, wofür Ausfuhrerstattung
gewährt werden soll (Punkte 7 bis 10 und 12). Schließlich wendet
die Berufungswerberin den Eintritt der Verjährung für die
Rückforderung und die Sanktionsverhängung ein (Punkte 13 bis
20).
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2006, Zl. a., wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Bf. hinsichtlich
der Stempelfälschung (Punkte 1 und 17 der Berufung) wird vom Zollamt
X. entgegnet, die Fälschung des Einfuhrdokumentes sei vom Sachbearbeiter
(zunächst) nicht erkannt worden. Dem Begünstigten seien Handlungen
Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung einer Erstattung
erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, zuzurechnen (Punkt 19 der
Berufung). Dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs (Punkt 2 der
Berufung) hielt die Berufungsbehörde entgegen, den Vertretern der Bf. D.
sei der Sachverhalt im Zuge des Finanzstrafverfahrens ausführlich dargelegt
worden. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs sei kein
absoluter Verfahrensmangel und - durch die
Berufungsvorentscheidung - saniert worden. Die Vorbringen der
Berufungspunkte 6 bis 8 und 11 seien rechtstheoretischer Natur. Die
Entscheidung des Zollamtes beruhe ausschließlich auf geltende Verordnungen
und Gesetze im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des
VwGH. Dem Berufungseinwand der Verjährung begegnete das Zollamt mit dem
Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.6.2004,
RS C-278/02.
Gegen diese Entscheidung brachte die A., durch ihren
nunmehrigen Vertreter mit Schreiben vom 9. März 2006 beim Zollamt X.
fristgerecht eine Beschwerde ein. Inhaltlich wird im Wesentlichen nur mehr
vorgebracht, der Bf. stehe im Falle von Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten
Verzollungsdokumentes gemäß Artikel 18 Abs. 2 VO 3665/87
(die Bf. meint offensichtlich die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung
der Nachfolgeverordnung, den Artikel 16 Abs. 2 der VO 800/1999),
die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland durch Vorlage so
genannter Sekundärnachweise nachzuweisen. Die Bf. bemühe sich seit
geraumer Zeit in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle um die Beschaffung
entsprechender Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des
Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen
Föderation. Diese könnten nach der Rechtsprechung des VwGH im
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Artikel 47 Abs. 2 VO 3665/87 (die Bf. meint
offensichtlich die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung der
Nachfolgeverordnung, den Artikel 49 Abs. 2 der VO 800/1999) noch
vorgelegt werden. Im Falle der positiven Feststellung der Behörde, dass
dies nicht mehr möglich sei, wäre die Beibringung von
Alternativnachweisen im Sinne der so genannten Russland-Entscheidung der
Europäischen Kommission möglich.
Zur Beibringung von Alternativnachweisen räumte das
Zollamt X. der Bf. in der Folge auf Grund des Antrages vom 19. April 2006
eine Nachfrist bis 25. Mai 2006 ein. Im Schriftsatz vom 14. Juni 2006
kündigte die Bf. die weitere Ergänzung der Beschwerde - offensichtlich
zur Beibringung der angekündigten Alternativnachweise - bis 25. Juni
2006 an, ohne danach dieser Ankündigung zu entsprechen.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung (Bescheid) vom
18. Dezember 2006, GZ. e., ein entsprechender
Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2007
beantragte die Bf. daraufhin den Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) der
belangten Behörde vom 2. Feber 2006 und den Bescheid des Zollamtes X.
vom 9.Mai 2003, Zl. d. (Rückforderung- und Sanktionsbescheid),
aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Rechtsbehelfsstreites sind die
grundsätzlich erstattungsfähigen Erzeugnisse der Ausfuhranmeldung
WE-Nr. b. vom 18. Feber 2000 für den Fall einer so genannten
differenzierten Erstattung mit unterschiedlichen Erstattungssätzen. Laut
Artikel 14 Abs. 1 VO 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei
je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den
zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16
festgelegt sind. Die Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie
folgt:
"Artikel
15
(1) Das Erzeugnis muss in
unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer,
für welches die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden
sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch
zusätzliche Fristen eingeräumt werden.
[...]
(3) Das Erzeugnis gilt
als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere
die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle
in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.
Artikel
16
(1) Der Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach
Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden
Dokumente:
a) das jeweilige
Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die
Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original
abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem
betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer
für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt
sein;
b) die Bescheinigung
über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen
Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in
Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII
ausgefüllt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die
Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2) Falls der
Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1
Buchstabe a oder b gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls
Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in
jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
[...]"
Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Bf. der
Zahlstelle eine beglaubigte Kopie eines russischen Einfuhrzolldokuments nach den
Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a
VO 800/1999 vorgelegt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich
dabei eindeutig um eine Fälschung handelte. Die Behörde konnte auf
Grund des Umstandes, dass die am Verzollungsdokument angebrachten
Stempelabdrucke lange zuvor eingezogen und somit außer Verwendung gebracht
worden waren, denkfolgerichtig nur zu diesem Ergebnis gelangen.
Grundsätzlich ist der Bf. zuzustimmen, wenn sie in der Beschwerde
ausführt, im Falle von Zweifeln an der Echtheit des gemäß
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a VO 800/1999 vorgelegten
Verzollungsdokuments stehe dem Ausführer die Möglichkeit offen, die
Verzollung im Bestimmungsland durch die Vorlage so genannter
Sekundärnachweise nachzuweisen (Artikel 16 Absatz 2
VO 800/1999). Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser
Bestimmung sind "Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments". Aber gerade
diese Voraussetzung trifft im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zu,
weil Gewissheit besteht, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um
eine Fälschung handelte. Das begriffsinhaltlich der Gewissheit vorgelagerte
Stadium des "Zweifels" ist dabei schon überwunden. Die Vorlage eines
Sekundärnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2
VO 800/1999 blieb dem Ausführer deshalb verwehrt. Schon die geringere
Wertigkeit bzw. Beweiskraft der in Artikel 16 Absatz 2 der
VO 800/1999 angeführten Naschweise gegenüber den in
Artikel 16 Absatz 1 genannten Dokumenten lässt erkennen, dass die
so genannten Alternativnachweise nur für die Fälle vorgesehen sind, in
denen die Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Verzollungsnachweises (durch
Vorlage von ergänzenden Unterlagen) beseitigt werden sollen (UFS vom
26.11.2003, ZRV/0140-Z3K/02).
Aber sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der
Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen
Fall nicht zum Erfolg. Mit der Rückforderung und Sanktionsvorschreibung vom
9. Mai 2003 erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis von der Fälschung
des vorgelegten russischen Verzollungsbelegs. Das Berufungsverfahren erstreckte
sich dann über einen Zeitraum von rund 33 Monaten, weil die
Berufungsbehörde der Bf. mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung so
lange zuwartete, um der Bf. offensichtlich die Möglichkeit zur Beibringung
von Sekundärnachweisen einzuräumen. Obwohl die Bemühungen
über diesen langen Zeitraum offenkundig keinen Erfolg hatten, wird in der
Beschwerde vom 28. Februar 2006 und in den folgenden Schriftsätzen vom
19. April 2006 sowie 14. Juni 2006 schlüssig erklärt, man
bemühe sich weiterhin in einer Vielzahl von Fällen um die Beschaffung
von Sekundärnachweisen. Bis dato - rund ein Jahr nach
Beschwerdeerhebung und rund vier Jahre nach Ergehen des Rückforderungs- und
Sanktionsbescheides - hat die Bf. nicht erkennen lassen, worin ihre
Bemühungen um die Beischaffung von Alternativnachweisen bestehen. Nach
einem derart langen Zeitraum und ohne konkret erkennbare Schritte des
Ausführers zur Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen ist von der
Erfolglosigkeit allfälliger Bemühungen auszugehen. Im Erkenntnis vom
9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof in
einem ähnlich gelagerten Ausfuhrerstattungsfall einen Zeitraum von mehr als
zwei Jahren zur Erbringung eines Nachweises der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für ausreichend.
Mit dem Rückforderungsbescheid vom 9. Mai 2003
wurde u.a. gleichzeitig auch eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe a VO 800/1999 vorgeschrieben. Demnach entspricht die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten und der für
die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass
der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt
hat. Als beantragte Erstattung gilt gemäß Artikel 51
Absatz 2 VO 800/1999 der Betrag, der anhand der Angaben
gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26
Abs. 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der
jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der
gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge,
Gewicht und Bestimmung zu berechnen. Für die Berechnung der beantragten
Erstattung sind daher grundsätzlich die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit
Erstattungswaren bzw. in der Zahlungserklärung maßgeblich. Der
differenzierte Teil der Erstattung wird anhand der mit den Primär- und/oder
Sekundärnachweisen nach Artikel 16 der VO 800/1999
übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung berechnet. Da
sich aus den dargelegten Gründen die teilweise Rückforderung der
Ausfuhrerstattung als richtig erwiesen hat und weder Gründe für einen
Entfall der Sanktion vorliegen noch vorsätzliches Verhalten bei der
Beantragung der Erstattung festgestellt werden konnte, war zusätzlich zur
Rückforderung eine Sanktion in Höhe des halben Unterschieds zwischen
der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung vorzuschreiben. Die Erstattungskürzung und die Zinsenberechnung
wurden im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet.
Die übrigen in der Berufung vorgebrachten
Einwände wurden in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten. Es
erübrigte sich daher auf diese erneut einzugehen. Diesbezüglich wird
auf die Erwägungsgründe in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Den Anträgen der Bf., den angefochtenen Bescheid vom
2. Feber 2006 (die Berufungsvorentscheidung) sowie den Bescheid vom
9. Mai 2002 (den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid) des Zollamtes
X. aufzuheben, war aus den dargelegten Erwägungen nicht zu entsprechen und
es war über die Beschwerde spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 15 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0194-Z3K/06
- Stammnummer
- 27130
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF