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Findok · Richtlinien

VB-0401

2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat 2.2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Ausfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in das Ausland (und nicht nur aus dem Zollgebiet der EUEuropäischen Union) zu verstehen. (2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Ausfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist kriegsmaterialrechtlich ebenfalls als Ausfuhr, und zwar als Verbringung innerhalb der Europäischen Union anzusehen (siehe Abschnitt 1.2.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0073-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
30.06.2012 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF