Findok · Richtlinien
VB-0401
2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2012gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
2.2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Ausfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in das Ausland (und nicht nur aus dem Zollgebiet der Europäischen Union) zu verstehen.
(2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Ausfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist kriegsmaterialrechtlich als Ausfuhr, und zwar als Verbringung innerhalb der Europäischen Union anzusehen (siehe Abschnitt 1.2.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0102-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF