Findok · Richtlinien
VB-0401
2.3. Durchfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3. Durchfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat
2.3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Durchfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet in das Ausland zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der EUEuropäischen Union handelt.
(2) Kriegsmaterialrechtlich sind daher folgende Beförderungen als Durchfuhren anzusehen:
1.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtliche Ausfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr);
2.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtliche Einfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr);
3.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr, und zwar Verbringung innerhalb der Europäischen Union - siehe Abschnitt 1.2.);
4.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat (zollrechtliche Durchfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0073-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 30.06.2012 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF