RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0401

2.3.3. Transitflüge mit Zwischenlandungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2016gilt ab 30.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Wortlaut laut Findok

2.3.3. Transitflüge mit Zwischenlandungen (1) Bei Transitflügen mit Zwischenlandungen ist Kriegsmaterial gemäß §§ 6 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz 6 Abs. 3 des Kriegsmaterialgesetzes, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu gestellen. (2) Die Flugzollämter haben stichprobenweise auch Transitsendungen zu prüfen, um eine Durchsetzung des Durchfuhrverbots für Kriegsmaterial zu gewährleisten. Die Amtsvorstände haben diesbezüglich Richtlinien auf Grund der Erfahrungen unter Heranziehung der auf dem jeweiligen Flughafen zur Verfügung stehenden Daten über Herkunft, Bestimmung, Gewicht und Art bestimmter Sendungen zu erlassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0036-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
30.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF