Findok · Richtlinien
VB-0401
2.3.3. Transitflüge mit Zwischenlandungen
überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3.3. Transitflüge mit Zwischenlandungen
(1) Bei Transitflügen mit Zwischenlandungen ist Kriegsmaterial gemäß § 6 Abs. 3 des Kriegsmaterialgesetzes, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu gestellen.
(2) Die Flugzollämter haben stichprobenweise auch Transitsendungen zu prüfen, um eine Durchsetzung des Durchfuhrverbots für Kriegsmaterial zu gewährleisten. Die Amtsvorstände haben diesbezüglich Richtlinien auf Grund der Erfahrungen unter Heranziehung der auf dem jeweiligen Flughafen zur Verfügung stehenden Daten über Herkunft, Bestimmung, Gewicht und Art bestimmter Sendungen zu erlassen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 29.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF