Findok · Richtlinien
VB-0401
2.3.2. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3.2. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial ist gemäß § 1 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzesaus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3, erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist zu überwachen, soweit dies im Rahmen des beantragten Zollverfahrens bzw. der Zollkontrollen möglich ist.
(2) Die Durchfuhrbewilligung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbetsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(4) Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(52) Die Durchfuhrbewilligung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Auf der Durchfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind von der Ausgangszollstelle nach Bestätigung des Austritts einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren.
(3) Bei der Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0073-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 30.06.2012 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF