Findok · Richtlinien
VB-0401
2.3.2. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3.2. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr von Kriegsmaterial ist gemäß § 1 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3, erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten.
(2) Die Durchfuhrbewilligung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbetsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(4) Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(5) Auf der Durchfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind von der Ausgangszollstelle nach Bestätigung des Austritts einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 29.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF