Findok · Richtlinien
VB-0401
2.1.2. Einfuhrbeschränkungen
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Wortlaut laut Findok
2.1.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Für die Einfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480"), erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist zu überwachen, soweit dies im Rahmen des beantragten Zollverfahrens bzw. der Zollkontrollen möglich ist.
(2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung gemäß § 6 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbotemuss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und Beschränkungen,für VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Auf der Einfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren. Im Versandverfahren ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0036-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF