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Findok · Richtlinien

VB-0401

2.1.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0073-IV/8/2012gilt ab 30.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0401

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2012 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Für die Einfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial ist gemäß § 1 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzesaus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480"), erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist zu überwachen, soweit dies im Rahmen des beantragten Zollverfahrens bzw. der Zollkontrollen möglich ist. (2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK. (3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (52) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung gemäß § 6 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Auf der Einfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren. Im Versandverfahren ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen. (3) Bei der Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0073-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0041-IV/8/2007
Stammnummer
27113
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
30.06.2012 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF