RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0400

2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

geltende FassungRichtlinie2026-0.576.501gilt ab 16.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr) 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Einfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hierfür aus einem Drittstaat - ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.) - nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. (2) Für die Durchfuhr gelten grundsätzlich alle Einfuhrbeschränkungen. Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Durchfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hierfür aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen. 2.2. Einfuhr von verbotenen Waffen der Kategorie A und verbotener Munition (1) Verbotene Waffen (Abschnitt 1.3.) und verbotene Munition (Abschnitt 1.2.) unterliegen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG einem Einfuhr- (und Durchfuhr-)Verbot, es sei denn, die Einfuhr (Durchfuhr) wurde von der zuständigen Waffenbehörde (Abschnitt 1.10.) mit Bescheid (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") bewilligt. Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn für die Waffen ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorgewiesen wird. (1a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7464") sind vom Verbot der Einfuhr (sowie des Erwerbs, des Besitzes, des Überlassens und des Führens) von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer, siehe Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 5) - nicht jedoch auch von den Verboten in Bezug auf alle anderen verbotenen Waffen - ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. (2) Wenn im Zuge der Abfertigung das Vorhandensein solcher Waffen oder Munition festgestellt wird und keine Ausnahmebewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") vorliegt, so ist über den Abfertigungsantrag nicht abzusprechen. Das Zollamt hat unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, die örtlich zuständige Waffenbehörde (Abschnitt 1.10.) zu verständigen und zu ersuchen, ehestens eines ihrer Organe zur weiteren Veranlassung zum Abfertigungsort zu entsenden. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Hinweis: Für die Einfuhr von Kriegsmaterial gemäß der Kriegsmaterialverordnunggelten die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401). 2.3. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffenderen Munition (1) Schusswaffen der Kategorie B (Abschnitt 1.4.) und deren Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr dürfen gemäß § 39 Abs. 1 WaffG nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn der Empfänger bzw. derjenige, der die Waffe oder die Munition befördert, hierfür einen Waffenpass (siehe Abs. 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461"), eine Waffenbesitzkarte (siehe Abs. 3; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") oder eine "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (siehe Abs. 4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") vorweist oder vorweisen lässt. (2) Ein Waffenpass (Anlage 3) berechtigt zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen, zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hierfür. (3) Eine Waffenbesitzkarte (Anlage 4) berechtigt zum Erwerb und Besitz - nicht aber auch zum Führen - von Schusswaffen, den Inhaber einer gültigen Jagdkarte während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen, zum Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen und andere (zivile) Schusswaffen und zur Einfuhr von Schusswaffen und Munition hierfür. (4) Die "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (Anlage 5) wird Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt. Diese Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der darin angeführten Schusswaffen samt Munition sowie zu ihrer Einbringung in das Bundesgebiet. In bestimmten Fällen kann auch das Führen der Schusswaffen erlaubt werden (ausdrücklicher Vermerk erforderlich). (5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen, Dienststellen der Bundespolizei und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen eine "Bewilligung gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts. (6) Die in Abs. 1 genannten Urkunden bilden bei der zollamtlichen Abfertigung erforderliche Unterlagen für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (7) Die Daten der Urkunden sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Ein Vermerk über die eingeführten Waren auf den Urkunden ist nicht anzubringen; die Urkunden sind der Partei zurückzugeben. 2.4. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C und deren Munition Für(1) Waffen der Kategorien C (Abschnitt 1.5.) bestehen keine Einfuhrdürfen gemäß § 39 Abs. 1 WaffG- nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn der Empfänger bzw. Durchfuhrbeschränkungen.derjenige, der die Waffe oder die Munition befördert, hierfür einen Waffenpass (siehe Abs. 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461"), eine Waffenbesitzkarte (siehe Abs. 3; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") oder eine "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (siehe Abs. 4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7461") vorweist oder vorweisen lässt. Hinweis: Eine gültige Jagdkarte berechtigt zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C und deren Munition, jedoch nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Schusswaffen der Kategorie C und Munition von Menschen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet für eine Reise eingeführt werden, sofern die Betroffenen diese Schusswaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und sie als Anlass der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweisen. Dieser Nachweis berechtigt während der Reise zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie C. (3) Die "Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" (Anlage 5) wird Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt. Diese Bescheinigung berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der darin angeführten Schusswaffen samt Munition sowie zu ihrer Einbringung in das Bundesgebiet. In bestimmten Fällen kann auch das Führen der Schusswaffen erlaubt werden (ausdrücklicher Vermerk erforderlich). (4) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen, Dienststellen der Bundespolizei und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen eine "Bewilligung gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996" erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts. (5) Die in Abs. 1 genannten Urkunden bilden bei der zollamtlichen Abfertigung erforderliche Unterlagen für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (6) Die Daten der Urkunden sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Ein Vermerk über die eingeführten Waren auf den Urkunden ist nicht anzubringen; die Urkunden sind der Partei zurückzugeben. 2.4a. Einfuhr von Verteidigungsgütern Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea, aus dem Iran, aus Libyen, aus Russland und aus RusslandSyrien (Waffenembargoländer gemäß Anlage 2 der 2. AußWV 2019) gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 2. AußWV 2019 verboten ist (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210 Abschnitt 3A). 2.5. Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist gemäß § 45 WaffG die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen: a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung; b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung); c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. e)Prangerstutzen (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7479" anzugeben. 2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Einfuhr- bzw. Durchfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0400: Waffen" (VuB-Code "0400") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Einfuhr- bzw. Durchfuhrbeschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7460 | Bescheid/Bewilligung der Waffenbehörde - Waffen | siehe Abschnitt 2.2. | 7461 | Waffenpass, Waffenbesitzkarte, Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen | siehe Abschnitt 2.3. | 7462 | Gewerbeberechtigung - Waffen | siehe Abschnitt 4. | 7463 | Amtsbestätigung - Waffen | siehe Abschnitt 4. | 7464 | Jagdkarte | siehe Abschnitt 2.2. | 7479 | Ausnahme - Ware von VuB 0400 (Waffen) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.5. und Abschnitt 4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Anlage 1 2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Schusswaffen und Munition darf nur solchen Personen erteilt werden, die über eine inländische Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandhaltung, Vermietung oder den Handel mit Waffen verfügen. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist diese Gewerbeberechtigung nachzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.576.501
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 11)
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF