Findok · Richtlinien
VB-0400
2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 26.07.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Einfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat - ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.) - nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Für die Durchfuhr gelten grundsätzlich alle Einfuhrbeschränkungen. Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Durchfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 26.07.2012 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF