RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0400

2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 26.07.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr) 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Einfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat - ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.) - nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. (2) Für die Durchfuhr gelten grundsätzlich alle Einfuhrbeschränkungen. Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Durchfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
26.07.2012 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF