Findok · Richtlinien
VB-0400
2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Schusswaffen und Munition darf nur solchen Personen erteilt werden, die über eine inländische Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandhaltung, Vermietung oder den Handel mit Waffen verfügen. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist diese Gewerbeberechtigung nachzuweisen.
(2) Im Fall der Einfuhr von Waffen und Munition der Kategorie A ist mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erforderliche Bewilligung der Sicherheitsdirektion vorzulegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF