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Findok · Richtlinien

VB-0400

2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0004-IV/8/2015gilt ab 16.07.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2010 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.62.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr (1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Schusswaffen und Munition darf nur solchen Personen erteilt werden, die über eine inländische Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandhaltung, Vermietung oder den Handel mit Waffen verfügen. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist diese Gewerbeberechtigung nachzuweisen. (2) Im Fall der Einfuhr von Waffen und Munition der Kategorie A ist mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß §§ 17 Abs. 3 WaffG 17 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 erforderliche Bewilligung der Sicherheitsdirektion vorzulegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0004-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 11)
Gültig
16.07.2010 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF