Findok · Richtlinien
VB-0400
3.2. Gewerblicher Verkehr
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2012gilt ab 16.07.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2010 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
3.2. Gewerblicher Verkehr
(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 3, Muster 7 und 8) vorliegen.
Hinweis: Keinesfalls handelt es sich um ein Verbringen aus einem Mitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat mitbringt und nach der Durchreise durch diesen Mitgliedstaat die Bundesgrenze überschreitet. Dies ist eine Einfuhr aus einem Drittstaat ins Bundesgebiet.
(2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 3, Muster 5 und 6) erforderlich.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente.
(4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0078-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 11)
- Gültig
- 16.07.2010 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF