Findok · Richtlinien
VB-0400
3.2. Gewerblicher Verkehr
überholte Fassung (bis 15.07.2010)RichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 15.07.2010.
Wortlaut laut Findok
3.2. Gewerblicher Verkehr
(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 3, Muster 7 und 8) vorliegen.
(2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 3, Muster 5 und 6) erforderlich.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente.
(4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 15.07.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF