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Findok · Richtlinien

VB-0400

3.2. Gewerblicher Verkehr

überholte Fassung (bis 15.07.2010)RichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 15.07.2010.

Wortlaut laut Findok

3.2. Gewerblicher Verkehr (1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 3, Muster 7 und 8) vorliegen. (2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis D oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 3, Muster 5 und 6) erforderlich. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente. (4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
01.03.2007 bis 15.07.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF