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Findok · Richtlinien

VB-0400

2.5. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 26.07.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

2.5. Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist gemäß § 45 WaffG die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen: a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung; b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung); c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7479" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
26.07.2012 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF