Findok · Richtlinien
VB-0400
2.5. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 26.07.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2012 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
2.5. Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist gemäß § 45 WaffG die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen:
a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung;
b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);
c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;
d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7479" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 26.07.2012 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF