RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0400

2.5. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 15.07.2010)RichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 15.07.2010.

Wortlaut laut Findok

2.5. Ausnahmen Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen: a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung; b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (z. B. Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung); c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7479" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 11)
Gültig
01.03.2007 bis 15.07.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF