Findok · Richtlinien
VB-0332
0. Einführung
überholte Fassung (bis 30.06.2013)RichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2012gilt ab 21.09.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0332
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2011 bis 30.06.2013.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von Pelzen und daraus hergestellten Waren von bestimmten Wildtierarten anzuwendende Beschränkung sind:
1.die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden;
2.die Verordnung (EG) Nr. 1771/94 der Kommission über die Einfuhr von Pelzen und Fertigartikeln aus Exemplaren bestimmter wildlebender Tierarten;
3.die Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen;
4.die Entscheidung 97/602/EG des Rates über die Liste nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission;
5.das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, im Folgenden als Bundesgesetz Tierproduktverbote bzw. BG Tierproduktverbote bezeichnet.
0.2. Aufgaben der Zollverwaltung
(1) Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind
1.die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen desdes Bundesgesetzes Tierproduktverbote Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, und der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten sowie
2.die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen
gemäß §§ 7 Abs. 1 BG Tierproduktverbote 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 27. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung.
(2) Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß §§ 7 Abs. 2 BG Tierproduktverbote 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist:
1.die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit im BundesgesetzBundesgesetz Tierproduktverbote über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nicht besondere Regelungen getroffen werden,
2.die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
3.die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
0.3. Kontrollbefugnisse
(1) Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollorgane auch gemäß §§ 3 Abs. 1 BG Tierproduktverbote 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Abschnitt 0.2.) befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen. Die Befugnisse des §§ 3 Abs. 1 BG Tierproduktverbote 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, gelten ferner für Sachverständige, die im Einzelfall von den Zollbehörden beauftragt wurden.
(2) Bei der Handhabung der Befugnisse des §§ 3 Abs. 1 und 2 BG Tierproduktverbote 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, haben die Zollbehörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die Zollbehörden sowie zugezogene Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.
0.4. Pflichten der Parteien
Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam die in der Anlage 1 angeführten Waren befinden, aufgrund von §§ 3 Abs. 2 BG Tierproduktverbote 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, folgende Verpflichtungen gegenüber der Zollbehörde sowie den von dieser Behörde im Einzelfall beauftragten Sachverständigen:
1.Das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel ist zu ermöglichen und die Kontrollen sind zu dulden.
2.Die für die Vollziehung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen, Unterlagen sind vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen ist zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
0.5. Berichtspflichten
(1) Gemäß §§ 4 BG Tierproduktverbote 4 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von § 42 Abs. 10 Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen.
(2) Die Daten für diese Berichte werden der e-zoll Anwendung entnommen werden. Auf die Notwendigkeit, die durchgeführten Kontrollen in dieser Anwendung korrekt zu erfassen, wird hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0007-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0036-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27095
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.09.2011 bis 30.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF