Findok · Richtlinien
VB-0332
3. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 26.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0332
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 26.03.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Strafbestimmungen
(1) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen feststellen, dass Waren entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 35/97 eingeführt worden sind, oder versucht wird, Waren entgegen diesen Verordnungen einzuführen, so sind die Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß bzw. die versuchte Einfuhr sowie die erfolgte Beschlagnahme ist dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Telefax-Nr. 01/512 61 81, unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet sodann, wie im jeweiligen Anlassfall vorzugehen ist. Der Fall ist bis zum Einlangen einer Mitteilung, was mit der Ware zu geschehen hat, in Evidenz zu halten.
(2) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0036-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27095
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 26.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF