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Findok · Richtlinien

VB-0332

3. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0050-IV/8/2013gilt ab 21.09.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0332

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Strafbestimmungen 3.1. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (1) Gemäß §§ 5 Abs. 1 Z 1 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 Pelze der in Anhang I dieser Verordnung genannten Tierarten oder andere in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, sofern diese Waren Pelze der in AnhangAnhang I dieser Verordnung I genannten Arten enthalten, einführt. Dazu ist Folgendes anzumerken: Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe zB Abs. 2). Die Regelungen des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 sind in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 erläutert. (2) Die Einfuhr der in der Anlage 1 angeführten Waren entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 darstellen und damit gemäß § 7 Artenhandelsgesetz 2009 eine gerichtlich strafbare Handlung sein oder gemäß § 8 Artenhandelsgesetz 2009 als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen strafbar sein, sofern es sich um Tierarten handelt, die der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz VB-0330 Abschnitt 7.1.1. und VB-0330 Abschnitt 7.1.2., wird verwiesen. (3) Die Einfuhr der in der Anlage 1 angeführten Waren von Wildkatzen (Luchs und Rotluchs) entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 darstellen und damit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen strafbar sein. Auf die diesbezüglichen Regelungen in der Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle (VB-0334 Abschnitt 4.1. und VB-0334 Abschnitt 4.2.), wird verwiesen. (43) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der Fahrlässigkeit ist der Versuch nicht strafbar. (54) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 angeführten Handlungen beträgt bei vorsätzlicher Begehung: Geldstrafe bis zu 20.000 Euro; daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß §§ 5 Abs. 5 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn §§ 5 Abs. 1 und 2 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist; bei gewerbsmäßiger Begehung (Tatbegehung, wobei es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen): Geldstrafe bis zu 40.000 Euro; daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände samt den zu ihrer Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen gemäß §§ 5 Abs. 5 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn §§ 5 Abs. 1 und 2 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist; bei fahrlässiger Begehung: Geldstrafe bis zu 10.000 Euro; ein Verfall ist bei fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen. (65) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach §§ 5 Abs. 1 und 2 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§§ 5 Abs. 6 BG Tierproduktverbote 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist). (76) Gemäß §§ 7 Abs. 3 BG Tierproduktverbote 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind. (87) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 angeführten Handlungen fünf Jahre. (98) Im Übrigen gilt für die in §§ 5 BG Tierproduktverbote 5 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz. 3.2. Vereinfachte Strafverfügung (1) Gemäß §§ 6 Abs. 1 BG Tierproduktverbote 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über vorsätzlich oder fahrlässig begangene Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 1) erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen, wenn der gemeine Wert der Produkte 3.000 Euro nicht übersteigt. Neben der genannten Strafe ist bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. (2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des §§ 6 Abs. 1 BG Tierproduktverbote 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, (siehe Abs. 1, allenfalls auch VB-0334 Abschnitt 4.2. Abs. 1) und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0050-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0036-IV/8/2007
Stammnummer
27095
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 6)
Gültig
21.09.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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