Findok · Richtlinien
VB-0331
2. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0331
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
2. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Artenhandelsgesetz als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, von einer vollzogenen oder versuchten Verletzung dieser Beschränkung Kenntnis erlangen, haben sie die Gegenstände gemäß § 7 Abs. 4 Artenhandelsgesetz zur Sicherung des Verfalls zu beschlagnahmen (faktische Amtshandlung). Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27090
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF