Findok · Richtlinien
VB-0331
2. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2010gilt ab 17.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0331
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.03.2010 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
2. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr vonGemäß § 8 Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung BGBlAbs. 1 Z 6 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. Nr. 248/1996 ist3) gegen das Bundesgesetz gemäß § 915 Abs. 1 Z 4 Artenhandelsgesetz als Verwaltungsübertretung strafbar3 ArtHG 2009 verstößt. DerDazu Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfallsFolgendes strafbar.anzumerken:
Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Die Regelungen der gemäß § 15 Abs. 3 ArtHG 2009 als Bundesgesetz geltenden Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 sind in Abschnitt 1. erläutert.
(2) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der groben Fahrlässigkeit (siehe Abs. 3) ist der Versuch nicht strafbar.
(23) Wenn ZollorganeDer Begriff "grobe Fahrlässigkeit" in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder§ 8 Abs. 3 ArtHG 2009 wurde aus der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt übernommen. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur ein Begriff aus dem Zivilrecht, sondern kommt auch in anderen Fällen,den §§ 181e (grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von einerAnlagen) vollzogenen oderund versuchten Verletzung dieser Beschränkung Kenntnis erlangen, haben sie die Gegenstände gemäß § 7 Abs159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) vor und wird auch in EU-Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Strafrecht verwendet. 4 ArtenhandelsgesetzIn der Rechtssache C-308/06 hat der EuGH - zur Sicherungvergleichbaren Regelung des Verfalls zu beschlagnahmen (faktische Amtshandlung). Der Verstoß sowieArtikels 4 der Richtlinie 2005/35/EG über die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen;Meeresverschmutzung durch Schiffe und die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im FalleEinführung von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisenSanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte - etwa ausgesprochen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in"unter grober Fahrlässigkeit ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabenicht vorsätzliches Handeln oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlichUnterlassen zu verstehen ist, mit dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall istdie verantwortliche Person die Sorgfaltspflicht, der sie in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werdenAnbetracht ihrer Eigenschaften, ihrer Kenntnisse, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Lage hätte genügen können und müssen, in qualifizierter Weise verletzt".
Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen vor.
(4) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 angeführten Handlungen beträgt
bei vorsätzlicher Begehung:
Geldstrafe bis zu 20.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei Tatbegehung, wobei innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen wurden sowie in der Absicht gehandelt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:
Geldstrafe bis zu 40.000 Euro;
daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
bei grob fahrlässiger Begehung (siehe Abs. 3):
Geldstrafe bis zu 10.000 Euro;
ein Verfall ist bei grob fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen.
(5) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 8 Abs. 4 ArtHG 2009).
(6) Gemäß § 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen.
(37) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahren einzuleitens für die in § 8 ArtHG genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(8) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen fünf Jahre.
(9) Im Übrigen gilt für die in § 8 ArtHG 2009 als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0027-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0035-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27090
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 17.03.2010 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF