Findok · Richtlinien
VB-0311
2.2.3. Einfuhrstellen
überholte Fassung (bis 27.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2009gilt ab 23.07.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2008 bis 27.07.2011.
Wortlaut laut Findok
2.2.3. Einfuhrstellen
(1) Die Einfuhrkontrolle der unter Abschnitt 1 fallenden Waren erfolgt nur bei den in Abs. 2 und 3 angeführten Einfuhrstellen. Diese Waren dürfen daher zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei diesen Zollstellen abgefertigt werden, falls noch keine EG-Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit EG-Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden.
(2) Einfuhrstellen für alle kontrollpflichtigen Waren:
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf;
im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz und Zollstelle Spielfeld.
(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Einfuhrstellen erfolgt die Einfuhrkontrolle von Fischkonserven auch bei den folgenden Einfuhrstellen:
im Bereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt: die Zollstelle Wiener Neustadt/Bahnhof und die Zollstelle Wiener Neudorf;
Zollamt Wien;
Zollamt Salzburg;
im Bereich des Zollamtes Linz Wels: der Bereich des Zollamtes Linz gemäß der Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004;
im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: der Bereich des Zollamtes Villach gemäß der Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0066-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 9)
- Gültig
- 23.07.2008 bis 27.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF