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Findok · Richtlinien

VB-0311

2.2.3. Einfuhrstellen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 28.07.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Wortlaut laut Findok

2.2.3. Einfuhrstellen (1) Die Einfuhrkontrolle der unter Abschnitt 1 fallenden Waren erfolgt nur bei den in Abs. 2 und 3 angeführten Einfuhrstellen. Diese Waren dürfen daher zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur bei diesen Zollstellen abgefertigt werden, falls noch keine EG-Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit EG-Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden. (2) Einfuhrstellen für alle kontrollpflichtigen Waren kontrollpflichtigen Waren: im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf; im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz; im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz und Zollstelle Spielfeld. (3) Neben den in Abs. 2 angeführten Einfuhrstellen erfolgt diefür Fischkonserven Einfuhrkontrolle von Fischkonservensind auchalle Zollstellen bei den folgenden Einfuhrstellen:. im Bereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt: die Zollstelle Wiener Neudorf; Zollamt Wien; Zollamt Salzburg; im Bereich des Zollamtes Linz Wels: der Bereich des Zollamtes Linz gemäß der Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004; im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: der Bereich des Zollamtes Villach gemäß der Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
28.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF