Findok · Richtlinien
VB-0311
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
überholte Fassung (bis 31.07.2016)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2015gilt ab 28.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.07.2011 bis 31.07.2016.
Wortlaut laut Findok
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für die im Abschnitt 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die nach dem Tierseuchenrecht (siehe VB-0320) durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden.
Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, herzustellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0003-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 28.07.2011 bis 31.07.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF