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Findok · Richtlinien

VB-0311

2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 01.08.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Wortlaut laut Findok

2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für die im Abschnitt 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die nach dem Tierseuchenrecht (siehe VB-0320) durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden. Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, herzustellen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF