Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0078-G/04
Gebührenfreiheit von Sicherungsgeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-G/04vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. November 2003 betreffend
Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit notarieller Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom
11.6.1999 bestätigten MP und RP von BA (in der Folge kurz Bw. genannt) ein
bares Darlehen in Höhe von 490.000,-- S erhalten zu haben. Pkt 3.
dieser Urkunde lautet auszugsweise: Die
Darlehensnehmerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZGB
...
Die
Darlehensnehmer bestellen zur Sicherung der vorangeführten Ansprüche
eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 100.000,--
S.
Die Darlehensnehmerin
MP verpfändet zur Sicherung der
Forderung dem Darlehensgeber ... die ihr zur Gänze eigentümliche
Liegenschaft EZGB. In Pkt. 5. räumt RP dem einzutragenden
Pfandrecht samt Anhang zugunsten des Bw. den Vorrang vor seinem Belastungs- und
Veräußerungsverbot ein und erteilt seine Bewilligung, dass dieser
Vorrang in EZGB einverleibt werden kann. In Pkt. 6. bewilligt die
Darlehensnehmerin die Einverleibung des Pfandrechtes für die
Darlehensforderung des Bw. von 490.000,-- S und der Nebengebührenkaution im
Höchstbetrag von 100.000,-- S.
Mit Bescheid vom 24.11.2003 setzte das Finanzamt eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 1%
vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit in Höhe von 590.000,-- S
fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Schuldschein nicht auf 590.000,-- S
laute, sondern auf 490.000,-- S.
Am 30.1.2004 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Die hypothekarische Sicherstellung von in einer
Urkunde bestimmten Nebenverbindlichkeiten sei in die Bemessungsgrundlage
miteinzubeziehen.
Am 26.2.2004 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die
Gebühr für das Darlehen sei schon einmal von MP bezahlt worden. Es
würde also, wenn die Sicherstellung auch abgabenpflichtig wäre,
derselbe Betrag zweimal vergebührt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen
Darlehensverträge einer Gebühr nach dem Wert der dargeliehenen Sache
im Ausmaß von 0,8%.
Gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG unterliegen
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine
Hypothek bestellt wird, einer Gebühr im Ausmaß
von 1% nach
dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt
wird.
§ 19 Abs. 2 GebG lautet: Werden in einer
Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht
zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen,
so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu
entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das
Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder
Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und
Nebenabreden, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz
oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer
unterliegt.
Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 19
Abs. 2 Satz 2 GebG ist sohin an folgende Voraussetzungen geknüpft, welche
alle kumulativ gegeben sein müssen:
Das
Hauptgeschäft muss einer Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes
oder einer Verkehrsteuer unterliegen;
Das
Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft muss in derselben Urkunde wie das
Hauptgeschäft enthalten sein;
Das
Nebengeschäft muss zur Erfüllung oder Sicherung des
Hauptgeschäftes dienen;
Das
Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss zwischen denselben
Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden.
Das Hauptgeschäft ist im
gegenständlichen Fall der Darlehensvertrag, welcher - wie bereits oben
ausgeführt - einer Gebühr nach dem Gebührengesetz
unterliegt. In der Urkunde über diesen Darlehensvertrag
(Hauptgeschäft) ist auch die Pfandrechtsbestellung (Nebengeschäft)
enthalten. Die Pfandrechtsbestellung erfolgte zur Sicherung der
Darlehensforderung des Bw. Weiters erfolgte diese auch zwischen
denselben Vertragspartnern.
Da sohin alle
Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 2 Satz 2 GebG erfüllt sind, war der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-G/04
- Stammnummer
- 27086
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF