Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0317-L/04
Angehörigenvertrag über Entschädigungszahlung, Reparatur des privaten Gartenzaunes als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-L/04vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 15. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden,
vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom 30. April 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Einkommensteuerbescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Journalist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Privatgeschäftsvermittler und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
hätten im Berufungsjahr einen Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in Höhe von 19.445,41 S ergeben. Laut Beilage
zur Einkommensteuererklärung würde sich dieser Überschuss wie
folgt errechnen:
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Einnahmen
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Mieteinnahmen Handymast
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91.500,00 S
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Werbungskosten
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Instandhaltung Gartenzaun
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62.054,59 S
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Entschädigungszahlung an Dritte
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10.000,00 S
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Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten
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19.445,41 S
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Mit Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 20. März 2002 wurden unter Anderem folgende
Fragen an den Berufungswerber gerichtet: Betreffend der
Vermietungseinkünfte würde dieser gebeten werden, den entsprechenden
Mietvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen, sowie die beantragten Werbungskosten
für Instandhaltung Zaun und Entschädigungszahlung an Dritte näher
zu erläutern und die entsprechenden Belege vorzulegen.
Vom Berufungswerber wurde sodann bekannt gegeben, dass die
Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 S an Rudolf und
Elisabeth N., AdresseBw. in Höhe von je 5.000,00 S ergangen wäre.
Dabei würde es sich um die Eltern des Berufungswerbers
handeln. Weiters wurde eingereicht eine Bestätigung des Stadtamtes,
wonach die Abgrenzung zwischen der Parzelle 304/6 (öffentliches
Gut-Weg) und der Liegenschaft 189/8 (Bw., AdresseBw.) eine Stützmauer
gebildet hätte. Auf Grund des unterschiedlichen Geländeniveaus der
Grundstücke bzw. in Folge Arbeiten an der Mauer, sowie durch Bodensetzungen
hätte sich im Laufe der Zeit diese Mauer geneigt, sodass eine dringende
Erneuerung notwendig gewesen wäre. Es würde daher
gemeindeamtlich bestätigt werden, dass diese Stützmauer im
Jahre 2001 zur Gänze erneuert worden sei. Weiters wurden Fotos
des besagten Zaunes eingereicht. Zusätzlich liegt vor das Deckblatt
eines Einreichplanes im Hinblick auf die Errichtung einer Sender- und
Empfangsanlage an die Gemeinde, Bauwerber sei die Firma T., als Eigentümer
sind Rudolf und Elisabeth N., AdresseBw., ausgewiesen. Von Beiden wurde der
Einreichplan unterzeichnet. Zusätzlich wurde eingereicht ein mit
30. Oktober 1999 datierter Vertrag zwischen Bw. und Rudolf und
Elisabeth N. wie folgt: "Für die
Errichtung von zwei Handymasten der Firma
T. auf der Dachfläche des
gemeinsam bewohnten Hauses, AdresseBw.,
stehen Herrn und Frau Elisabeth und Rudolf
N. eine Entschädigungszahlung von
10.000,00 S pro Jahr zu. Der Betrag ist laut Verbraucherpreisindex
wertgesichert. Der Betrag ist jährlich gemeinsam mit dem aus der Vermietung
der Dachfläche zufließenden Betrag auszuzahlen. Die Vertragsdauer ist
an die Vertragsdauer der Firma T.
gebunden." Weiters liegt vor eine mit 10. Februar 2000
datierte Zahlungsbestätigung von Rudolf N. über den Erhalt von
5.000,00 S, sowie eine ebensolche Bestätigung im Hinblick auf Frau
Elisabeth N.. Weiters liegt vor der Nutzungsvertrag über Standorte
für Telekommunikationseinrichtungen vom September/Oktober 1999
abgeschlossen zwischen der Firma T. und dem Berufungswerber. Die für
die Berufungserledigung wesentlichen Vertragsteile lauten wie
folgt: "§ 1
Vertragsgegenstand T. errichtet
in/auf den in Beilage 1 (Standortbeschreibung) bezeichneten
Dachflächen/Gebäudeflächen/Räumlichkeiten/Stellflächen
des Gebäudes auf der Liegenschaft
AdresseBw., welches sich im Eigentum
des Berufungswerbers befindet, eine Telekommunikationseinrichtung zur Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugangsrecht an
Versorgungsnetze (insbesondere Elektrizitätsversorgung und
Telekommunikation), und mietet zu diesem Zweck sowie zur Unterbringung und der
dazugehörenden technischen Anlagen und Einrichtungen den Nutzungsgegenstand
vom Berufungswerber an.
.....
§
3 Rechte
Der Berufungswerber
räumt T. das Recht ein, auf den
Nutzungsgegenstand gemäß der Standortbeschreibung die Anlage iSd
Vertrages auf eigene Kosten zu errichten, zu beaufsichtigen, zu betreiben,
Instand zu halten und dem Stand der Technik entsprechend zu erneuern und aus-,
ab- oder
umzubauen.
.....
§ 5
Pflichten von T.
T.
ist verpflichtet
den
Nutzungsgegenstand unter größtmöglicher Schonung der Interessen
des Berufungswerbers zu behandeln und bestehende technische Anlage und
Funkanlagen Dritter nicht zu
stören;
....
die
Anlagen iSd Vertrages sowie die genutzten Räumlichkeiten stets im
verkehrssicheren Zustand zu halten.
§ 6
Haftung
Die Vertragsparteien
haften im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
....
§ 8
Vertragsdauer
Der Abschluss des
Nutzungsvertrages erfolgt auf unbestimmte
Zeit.
.....
§ 11
Wiederherstellung
Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses wird
T. den ursprünglichen Zustand
wieder herstellen, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen zwischen den
Vertragsteilen getroffen
werden.
.....
Standortbeschreibung
Genutzte
Räume: Dachfläche am Wohnhaus; Standort der BTS im Außenbereich
hinter dem Haus."
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 30. April 2002 wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit 91.500,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung: Verträge zwischen nahen Angehörigen
könnten für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn
sie unter Anderem einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die vertragliche
Vereinbarung mit den Eltern des Berufungswerbers betreffend die
Entschädigungszahlungen wegen Errichtung eines Handymasten würde einem
Fremdvergleich nicht standhalten. Diese Aufwendungen könnten
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht anerkannt werden.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
30. April 2002 wurde ein Gesamtbetrag an Vorsteuern von
20.012,38 S anerkannt. Dies mit folgender
Begründung: Die erklärte Vorsteuer sei um den Betrag berichtigt
worden, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben
(Werbungskosten) entfalle.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 wurde gegen den
Einkommen- und gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
Berufung wie folgt eingereicht: Zu 1. Nichtanerkennung von Werbungskosten
in Höhe von 10.000,00 S pro Jahr, Entschädigungszahlungen wegen
der Aufstellung von Handymasten: Die Behörde anerkenne diese
Entschädigungszahlungen an den Eltern von Bw. deswegen nicht, weil sie
angeblich einem Fremdvergleich nicht standhalten würden: Der Vertrag
zwischen dem Berufungswerber und dessen Eltern, der der Behörde auf Grund
der persönlichen Vorsprache von Bw. bei der Abgabenbehörde erster
Instanz am 9. April 2002 übergeben worden wäre, lasse nach
objektiven Gesichtspunkten keinerlei Merkmale erkennen, die einem Fremdvergleich
nicht standhalten würden, da Entschädigungszahlungen auf Grund der
gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten in den letzten Jahren
durchaus üblich seien. In einigen Fällen seien Vermieter auf
die Reduzierung der Miete um die Hälfte verklagt worden und in zahlreichen
Protestaktionen sei die Aufstellung von Handymasten bereits im Vorfeld
verhindert worden. Da der Hauseigentümer vom Handymastenbetreiber
T. eine Entschädigung für die Montage der beiden Masten in Höhe
von 91.500,00 S im Jahr 2000 und in den Folgejahren erhalten habe,
hätte sich der Berufungswerber vertraglich verpflichtet, rund 10 %
dieser Einnahmen den durch die Strahlungen betroffenen Mitbewohnern hierfür
als "Wiedergutmachung" pro Jahr zu bezahlen. Das Amtsgericht München
hätte in einem ähnlichen Fall bereits die Senkung der Miete um
20 % entschieden und es erscheine in diesem Zusammenhang die Zahlung einer
Entschädigung von 10.000,00 S pro Jahr durch den Berufungswerber sehr
wohl gerechtfertigt. Die Eltern von Bw. würden - aus
völlig verständlichen und jedem Fremdvergleich standhaltenden
Gründen - ansonsten nicht mit der Montage der beiden Masten am
Hausdach des gemeinsam bewohnten Objektes einverstanden gewesen sein und es
würde dadurch in der Folge zu gar keinem Vertrag mit der T. gekommen sein
bzw. würden in der Folge gar keine Einnahmen lukriert werden
können. Die Ansicht der Behörde, dass ein solcher Vertrag nur
zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werde, entbehre somit jeglicher
sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Grundlage und entspreche nicht der
gegenwärtigen und zukünftigen Tatsache, dass sich gegen die Errichtung
von Handymasten massiver Widerstand breit mache. Es würde dieser
Vertrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe der Entschädigung nach mit
jedem anderen fremden Dritten abgeschlossen worden sein, falls dieser fremde
Dritter überhaupt auf Grund der ungewissen gesundheitsschädigenden
Auswirkungen von Handymasten einen Vertrag dieser Art abgeschlossen haben
würde. Als Nachweis hiefür, dass der vorliegende Vertrag
zwischen den Eltern von Herrn Bw. und dem Berufungswerber einem Fremdvergleich
standhalte, würde dieser diverse Pressemeldungen, Zeitungsartikel und
Schlagzeilen beilegen, aus denen erkennbar sei, dass nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern auch bereits in ganz Österreich die
Errichtung von Handymasten immer schwieriger werde und mit viel Diskussionen
verbunden sei. Eine Entschädigungszahlung wie im vorliegenden Fall
hätte diese Diskussion mit den Mitbewohnern verhindern können und sei
dadurch erst der Vertrag mit der T. zu Stande gekommen. Die
Entschädigungszahlungen in Höhe von 10.000,00 S im Jahr 2000
und in den Folgejahren seien somit als ausgabenwirksame Werbungskosten von den
Einnahmen in Abzug zu bringen. Zu 2. Kosten der
Gartenzaunreparatur: Am 7. April 2002 sei der Nutzungsvertrag
zwischen dem Berufungswerber und der T. der zuständigen Beamtin
persönlich vom Berufungswerber vorgelegt worden und eingehend mündlich
erläutert worden, wie es im Jahr 2000 zu der verausgabten
Zaunreparatur gekommen sei. Im § 11 des Nutzungsvertrages werde die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses vereinbart. Das Vertragsverhältnis ende in
20 Jahren und es sei T. somit im Jahr 2020 verpflichtet, den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auf Grund dieser vertraglichen
Vereinbarung anerkenne die Behörde die im Jahr 2000 als Werbungskosten
geltend gemachten Ausgaben für die Zaunreparatur nicht, da ja "laut Vertrag
im Jahr 2020 eh wieder der Ursprungszustand hergestellt werden wird".
Hätte der Berufungswerber nun bis zum Jahr 2020 mit der Reparatur des
Gartenzaunes zu warten gehabt? Es dürfe nochmals auf diesem Weg der
Sachverhalt, der zur Zaunreparatur im Jahr 2000 geführt hat,
ausführlich dargelegt werden: Um die Zuleitungen für die
Errichtung der Handymasten überhaupt zu ermöglichen, seien im
Herbst 1999 zwei Zaunfelder aufgerissen und das Aufschneiden des Zaunes von
T. direkt bezahlt worden. Im Winter 1999/2000 hätte sich durch diese
im Herbst stattgefundene Baumaßnahme das Fundament des Gartenzaunes soweit
gesenkt, dass Bw. im Jahr 2000 gezwungen gewesen wäre, diese
Folgeschäden umgehend zu beseitigen. Die Stützpfeiler der
Gartenzaunmauer hätten sich bereits im Frühjahr 2000 so
bedrohlich geneigt, dass es nur noch eine Frage von Wochen - je nach
Witterungslage - gewesen sein würde, bis sie endgültig
eingestürzt wären. Als Nachweis hiefür würde er drei Fotos
vorlegen, die den Zustand, in dem sich die Gartenmauer seinerzeit befunden
hätte, dokumentieren würden. Es wäre dem Berufungswerber
auf Grund behördlicher Vorschriften gar nicht möglich und auch im
Sinne einer normalen Nutzung des Hauses und des Gartens wohl nicht zumutbar
gewesen, diese dringend notwendige Reparatur erst im Jahr 2020 auf Kosten
der T. durchführen zu lassen. Die Nichtanerkennung der im Jahr 2000
stattgefundenen Zaunreparatur als Werbungskosten entbehre sowohl jeder
rechtlichen Grundlage, als auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und es
müsse der konkrete Fall für die Ausgabe, deren Zwanghaftigkeit und
faktische Notwendigkeit wohl unbestritten sei, als im Zusammenhang mit den im
Jahr 2000 eingenommenen Geldern betrachtet werden. Da auf Grund der
Vereinbarung von einem Ersatz von Folgeschäden des Jahres 2000 im
Jahr 2020 nicht ausgegangen werden könne, seien die Kosten der
Reparatur des Gartenzaunes in dem Jahr ausgabenwirksam anzusetzen, in dem sie
tatsächlich auch angefallen seien. Falls im Jahr 2020 die T.
gemäß
§ 11 der Vereinbarung mit Bw. die im Jahr 2000
verausgabten Folgekosten als so genannte Wiederherstellungskosten
tatsächlich ersetzen würde, werde dieser Kostenersatz im
Jahr 2020 selbstverständlich als Einnahme angeführt
werden.
Beigelegt wurden diverse Fotos eines beschädigten
Gartenzaunes, diverse Artikel aus Tageszeitungen und aus dem Internet, sowie die
bereits vorgelegte Bestätigung des Stadtamtes.
Aus den bereits vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
der Folgejahre geht folgendes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben
die gegenständlichen Einkünfte betreffend hervor:
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2001
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2002
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2003
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Einnahmen
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45.000,00 S
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3.444,74 €
|
3.444,74 €
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Ausgaben (Entschädigungszahlung
an Dritte)
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10.000,00 S
|
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Am 31. März 2004 wurde die obige Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17. Juli 2006 wurde durch den UFS folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: 1. Laut
Aktenlage liege ein Übergabevertrag betreffend die gegenständliche
Liegenschaft vom 29. Dezember 1993 vor. Würden diesbezüglich
Zusatzvereinbarungen existieren, seien diese einzureichen. 2. Wie
sei die Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 S pro Jahr
berechnet worden? 3. Weshalb seien in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in den Jahren 2002 und 2003 keine Entschädigungszahlungen
als Ausgaben geltend gemacht worden? 4. Seien auf Grund der
errichteten Telekommunikationseinrichtungen Gesundheitsschäden entstanden?
Wenn ja, bei wem und in welcher Form? Sei der Berufungswerber
schadensersatzrechtlich dafür belangt worden? 5. Würden
zum Vertrag zwischen den Eltern des Berufungswerbers und dem Berufungswerber vom
30. Oktober 1999 Zusatzvereinbarungen existieren? Wenn ja, seien diese
einzureichen. 6. Welche Personen hätten in den
Berufungsjahren noch im gegenständlichen Haus gewohnt? Diese würden
mit Namen und Verwandtschaftsverhältnis anzuführen
sein. 7. Sei auch an andere Personen - abgesehen von den
Eltern des Berufungswerbers - Entschädigung bezahlt worden? Wenn ja,
an wen, in welcher Höhe und auf welcher
Vertragsbasis? 8. Vorliegend sei ein Deckblatt des Einreichplanes
betreffend die gegenständliche Einrichtung vom
4. Oktober 1999. Die diesbezüglichen Eingaben bei der
Baubehörde würden in Kopie einzureichen sein. 9.
Reparaturkosten Zaun Die geltend gemachten Kosten in Höhe von
62.054,59 S seien belegmäßig nachzuweisen. Sei der Schaden
gegenüber der Firma T. geltend gemacht worden? Sämtlicher
Schriftverkehr darüber, auch mit Gerichten und gewillkürten Vertretern
würde einzureichen sein. Die Kausalität der Errichtung der
Anlage für den entstandenen Schaden sei nachzuweisen. Der Senat gehe
davon aus, dass es hierbei grundsätzlich um Kosten der Lebensführung
iSd § 20 EStG 1988 handle.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1. Auf Grund des Übergabevertrages
würden keine wie immer gearteten Zusatzvereinbarungen vorliegen. zu
2. Als Entschädigungsleistung sei ein Betrag von 10% der Jahresmiete
von T. einvernehmlich festgelegt worden. zu 3. In den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen seien deshalb keine Entschädigungszahlungen
als Ausgaben geltend gemacht worden, weil das Verfahren (Berufung vom
15. Juli 2002) nach wie vor nicht abgeschlossen gewesen wäre. Die
Ausgaben seien zwar getätigt worden, jedoch würde wahrscheinlich
wiederum eine Berufung wegen der Ausgaben notwendig geworden sein. Eine
nachträgliche Geltendmachung im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens
würde er sich vorbehalten. zu 4. Es würde auf Grund der
permanenten Diskussion über die Strahlung von Handymasten wohl
hinlänglich bekannt sein, dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen
Gesundheitsschäden und Strahlung schwer feststellbar sei. Es sei jedoch
unbestritten, dass jene Menschen, die im direkten Strahlungsfeld ständig
leben würden, eine entsprechende Schädigung der Gesundheit in Kauf
nehmen müssten. Diverse Unterlagen (Untersuchungen etc.) seien der
Behörde bereits in einem umfassenden Ausmaß zur Verfügung
gestellt worden und seien solche Entschädigungsleistungen mittlerweile
- wie allgemein bekannt - durchaus üblich. zu
5. Nein, der Vertrag sei in der vorliegenden Form angewendet worden
- siehe zu 1.. zu 6. Personen, die noch im
gegenständlichen Haus wohnen würden: Barbara N. (Gattin des
Berufungswerbers), sowie die beiden Kinder zu 7. Andere Personen
als die Familie des Berufungswerbers würden nicht in diesem Haus wohnen
(siehe auch Punkt 6). zu 8. Die Einreichunterlagen seien von der
Firma T. an das Stadtamt vor Baubeginn eingereicht worden und würden im
Stadtamt aufliegen. zu 9. Auch die Reparaturkosten seien bereits
im Original am 9. April 2002 bei der Amtspartei vorgelegt worden. In
der Beilage noch einmal das Original. Im Nutzungsvertrag mit der Firma T.
sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der gesamten Anlage
(dazu zähle auch der Zaun) nach Vertragsende im Jahr 2020 vereinbart
worden. Auf Grund der für die Errichtung der Gesamtanlage
notwendigen Arbeiten sei das Fundament von zwei Zaunfedern entfernt worden.
Durch diese Baumaßnahme hätte sich das gesamte Fundament und die
Stützpfeiler des Gartenzaunes während der Wintermonate so weit
gesenkt, dass der Berufungswerber gezwungen gewesen sein würde, eine
komplette Neufundamentierung durchführen zu lassen. Als Nachweis seien bei
seiner Vorsprache am 9. April 2002 auch die entsprechenden Fotos
präsentiert worden. In der Beilage würde man auch eine
Dokumentation auf den Einreichplänen der Firma T. finden. Dabei sei zu
sehen, dass der Zaun zur Gänze vor den Umbauarbeiten in korrektem Zustand
gewesen wäre. Verglichen mit den Fotos vom schadhaften Zaun nach den
Umbauarbeiten! Auf Grund behördlicher Vorschriften (auch dazu sei
bei seiner Vorsprache ein Schreiben des Stadtamtes vorgelegt worden) würde
es nicht zumutbar gewesen sein, die Reparatur des Zaunes erst im Jahr 2020
durchführen zu lassen. Das Stadtamt könne hier insoweit auch
als Zeuge genannt werden, denn vor Beginn der Bauarbeiten durch die Firma T.
würden keinerlei Probleme mit dem Weg vom Amt bemängelt worden sein.
Dabei solle erwähnt werden, dass der Weg von der Gemeinde
regelmäßig befahren werde (Säuberung im Sommer und Räumung
im Winter). Sehr wohl aber nachher, wobei dieser Mangel als wesentlicher Mangel
eingestuft werden müsse. Der hinter dem Haus vorbeiführende Weg
hätte nämlich gedroht, abzustürzen. Es könne hier
sicherlich nicht um Kosten der Lebensführung gehen. Ein direkter
Zusammenhang der errichteten Anlage und der Schäden sei eindeutig
festgestellt worden. Es hätte keine Schadenersatzleistung der Firma T. auf
Grund der vertraglichen Vereinbarung gegeben, wie oben bereits beschrieben
worden sei. Beigelegt wurden die Originalrechnungen über die
Zaunreparaturkosten, eine Fotografie von der Zaunansicht vor Beginn der Arbeiten
durch die Firma T., sowie die bereits vorliegende Bestätigung der Gemeinde
und die gegenständliche Vereinbarung mit den Eltern des
Berufungswerbers.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 wurden die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei
übermittelt.
Am 30. August 2006 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
gerichtet: Entschädigungszahlungen Im
Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom
22.2.2000, 99/14/0802) werde davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom
30. Oktober 1999 keinen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt habe und einem Fremdvergleich nicht standhalten
würde. Dies vor Allem deshalb, da die Leistung von 10.000,00 S
pro Jahr als "Entschädigungszahlung" tituliert worden sei. Nun sei
damit aber nicht deutlich fixiert, um welche Art von Entschädigung es sich
handle. Diese könne aus den vielfältigsten Gründen zu leisten
sein. Folglich würde auch ein fremder Dritter keinen solchen Vertrag
geschlossen haben, der im Hinblick auf zukünftige Schadenersatzforderungen
keinerlei Rechtssicherheit gebe. Zudem sei die Orientierung der Höhe
der Entschädigungszahlung an den erzielten Einnahmen nicht nachvollziehbar
- für einen fremden Dritten hätte sich diese wohl eher am zu
erwartenden Schaden orientieren müssen. Weiters sei davon
auszugehen, dass einem fremden Dritten der Betrag nicht bezahlt werden
würde. Wie der OGH in seinem Urteil vom 25.11.2004, 2 Ob 265/04s,
ausgeführt habe, stelle die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich
nicht erwiesenen Gefährdung keine objektive Beeinträchtigung des
Gebrauches des Gebäudes dar; konkrete Schädigungen würden laut
den Angaben des Berufungswerbers ebenso nicht vorliegen. Es liege der
Schluss nahe, dass die Zahlungen privat veranlasst seien.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 wurde wie
folgt geantwortet: Auf Grund der vielen negativen Berichte in der Presse
wären starke Bedenken seiner Eltern bezüglich einer
Gesundheitsgefährdung hinsichtlich einer Strahlenbelastung bei der
Errichtung der T. -Anlage vorhanden gewesen. Diese Bedenken würde jeder
fremde Dritte ebenso anführen. Somit hätte er sich mit seinen
Eltern geeinigt, dass durch die Strahlenbelastung ein Betrag von
10.000,00 S pro Jahr als Entgelt für die nachweisliche
Strahlenbelastung ausreichend sei. Einem fremden Dritten würde
dieser Betrag mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso zu zahlen gewesen,
oder aber würde ein Mietentgang für eine allfällige Vermietung
der Wohnung mindestens in der gleichen Höhe in Kauf zu nehmen gewesen
sein. Dazu gebe es auch genügend Berichte von heimischen Maklern,
dass ein Objekt, welches unmittelbar Strahlung ausgesetzt sei, nur schwer
vermittelbar bzw. nur unter Abschlag zu vermieten sei. Auch würde er
klarstellen, dass bei keiner Entschädigungszahlung an seine Eltern die
Vermietung der Dachfläche an die Firma T. nicht möglich gewesen sein
würde. Somit würde er aber auch keine (zu versteuernden) Mieteinnahmen
erzielen habe können.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übermittelt.
Mit Schreiben vom 31.Oktober 2006 wurde die Amtspartei
ersucht, den Grund für die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides
bekannt zu geben bzw. zu erläutern, ob dieser noch gegeben
sei.
Laut Aktenvermerk vom 2. November 2006, der auf
Grund eines Telefonanrufes der Vertreterin der Amtspartei angefertigt worden
ist, liege kein Vorläufigkeitsgrund mehr vor. Der Einkommensteuerbescheid
würde vorläufig erlassen worden sein im Hinblick auf eine eventuelle
Liebhabereibeurteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid
könne endgültig erklärt werden.
Weiters wird auf den Sachverhalt der zum
Einkommensteuerbescheid 2001 ergangenen Berufungsentscheidung vom
5. März 2007 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
Angehörigenvertrag Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das
Erkenntnis vom 10.5.2001, 98/15/0030) ist Voraussetzung, dass diese durch die
auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete
Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geltend gemachten
Entschädigungszahlungen in Höhe von 10.000,00 S an die Eltern des
Berufungswerbers als Werbungskosten im Zuge der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Fraglich ist, ob
diese einen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
aufweisen oder privat veranlasst sind. Wesentlich ist dabei, ob die
zwischen dem Berufungswerber und seinen Eltern abgeschlossene Vereinbarung vom
30. Oktober 1999 steuerrechtlich anzuerkennen ist.
Unstrittig stellt der obige Vertrag eine Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen iSd Judikatur des VwGH
dar. Da bei Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen in der Regel der zwischen Fremden bestehende
Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners resultiert, liegt die Annahme nahe, dass für eine nach
außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung gegeben
ist (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0169). Sie müssen eindeutig sein, um
eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung
zuzulassen.
Für den Bereich des Steuerrechtes werden
Angehörigenvereinbarungen nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe
etwa das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) nur dann anerkannt, wenn sie
(folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen): - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), -
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Laut den Angaben des Berufungswerbers gibt es zur
Vereinbarung vom 30. Oktober 1999 keine Zusätze oder
Ergänzungen. Diese würde wie schriftlich festgehalten in Geltung
stehen. Nun fehlt es der vorliegenden Angehörigenvereinbarung schon
am geforderten eindeutigen Inhalt. Gefordert wird diesbezüglich eine
deutliche Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Leistung und
Gegenleistung (siehe etwa VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0034). Welche
eventuell auftretenden Schädigungen abgedeckt werden sollen, wird nicht
definiert. Eine "Entschädigungszahlung" von 10.000,00 S kann
sich auf verschiedene mögliche Schäden beziehen. Zum Einen ist es
nicht eindeutig, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für
eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt, zum Anderen ist auch
innerhalb der eventuell zu erwartenden gesundheitlichen Schädigungen keine
Unterscheidung getroffen worden. Folglich ist nicht klar, wofür die
so genannte Entschädigungszahlung geleistet worden ist, welche
möglichen Forderungen abgedeckt sein würden. Damit ist aber
auch schlüssig nachzuvollziehen, dass ein fremder Dritter einen solchen
Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Hinblick auf den
Fremdvergleich ist von der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis
auszugehen (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Ein fremder Dritter hätte
nach Ansicht des Senates einen solchen Vertrag schon deshalb nicht geschlossen,
weil nicht festgelegt worden ist, wofür die Leistung der
"Entschädigung" erfolgt ist, was jedoch wesentlich ist für
zukünftige Schadenersatzforderungen. Der Berufungswerber selbst geht
in der Berufungsschrift davon aus, dass es fraglich sei, ob
"ein fremder Dritter überhaupt aufgrund
der ungewissen, gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten einen
Vertrag dieser Art geschlossen hätte". Zur fehlenden
Vereinbarung des Grundes der Entschädigung kommt die nicht nachvollziehbare
Berechnung der Höhe der Zahlung. Dass sich - laut den Angaben
des Berufungswerbers - diese an der Höhe der Zahlungen der T.
orientieren soll und nicht am Ausmaß einer möglichen Schädigung
ist nicht schlüssig. Von einem fremden Dritten würde wohl eher
von einem eventuell zu erwartenden Schaden ausgegangen werden. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Berufungswerber die
Berechnungsmethode mit 10% der Einnahmen angegeben hat. Nun wurden im Jahr 2000
Einnahmen in Höhe von 91.500,00 S erzielt, im Jahr 2001 jedoch
lediglich 45.000,00 S. Die Zahlung in Höhe von 10.000,00 S ist
jedoch ident geblieben. Es liegt somit nahe, dass Bw. einen Fixbetrag
willkürlich gewählt hat. Auffällig ist zudem, dass der
Berufungswerber zwar seinen Eltern eine Zahlung zukommen lässt, nicht aber
seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die ebenfalls in dem Gebäude
wohnen, auf dem der Handymasten errichtet worden ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass einem fremden Dritten
der Betrag nicht bezahlt werden würde. Wie der OGH in seinem Urteil vom
25.11.2004, 2 Ob 265/04s, ausgeführt hat, stellt die subjektive Besorgnis
einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung keine objektive
Beeinträchtigung des Gebrauches des Gebäudes dar (siehe auch OGH vom
2.8.2005, 1 Ob 146/05k); konkrete Schädigungen liegen laut den Angaben des
Berufungswerbers zudem nicht vor.
Es fehlt somit am klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt der Vereinbarung und am Standhalten eines
Fremdvergleiches - die durch die ständige Judikatur des VwGH
geforderten Kriterien sind nicht erfüllt. Der vorliegenden Vereinbarung
liegt eine private Veranlassung zu Grunde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass
Bw. mehrmals angeführt hat, dass der Vertrag mit der T. ohne die
Vereinbarung mit seinen Eltern vom 30. Oktober 1999 nicht zustande
gekommen sein würde. Nun widerspricht dies dem Akteninhalt, da zum
Einen der Vertrag mit der T. von Bw. am 20. September 1999
unterzeichnet worden ist (von der Firma T. am 21. Oktober 1999), zum
Anderen der Einreichplan vom 4. Oktober 1999 von den Eltern des
Berufungswerbers eigenhändig unterzeichnet worden ist. Folglich
wurde bereits vor der "Vereinbarung" der Entschädigungszahlung der Vertrag
mit der T. abgeschlossen und auch die Eltern des Berufungswerbers in das
Verfahren (siehe Einreichplan) eingebunden. Eine Abhängigkeit der
Einnahmenerzielung durch Vermietung und Verpachtung von der Vereinbarung einer
Entschädigungszahlung ist daher nicht abzuleiten, die Einwendungen von Bw.
diesbezüglich gehen ins Leere.
Die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von
10.000,00 S sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Instandhaltung
Gartenzaun Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das
Erkenntnis vom 10.5.2001, 98/15/0030) ist Voraussetzung, dass diese durch die
auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete
Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geltend gemachten
Reparaturkosten Gartenzaun als Werbungskosten im Zuge der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Fraglich ist, ob dieser Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung nachgewiesen werden konnte oder eine private
Veranlassung anzunehmen ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei
Reparaturkosten für den Gartenzaun des privaten Wohnhauses des
Berufungswerbers und seiner Angehörigen um solche der privaten
Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 handelt (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 26.4.1994, 91/14/0036). Bei gegenständlichem
Zaun handelt es sich nicht um das Vermietungsobjekt - der Handymasten
befindet sich laut Vertrag auf der Dachfläche des Hauses, der BTS-Standort
hinter dem Haus im Außenbereich. Der Gartenzaun wird somit nicht
betrieblich/beruflich genutzt. Der Zweck der Aufwendung ist somit ein
privater. Dass bei Errichtung des Handymasten Arbeiten am Gartenzaun
vorgenommen worden sind, ändert daran nach Ansicht des Senates
nichts. Würde die Kausalität der Arbeiten für die schweren
Mängel am Zaun dennoch als wesentlich eingestuft werden, kann diese -
entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers - nicht erblickt
werden. Die eingereichte Bestätigung der Gemeinde geht von mehreren
verschiedenen Gründen aus, die "im Laufe der Zeit" zu einer Neigung des
Zaunes geführt hätten. Auch die eingereichten Fotos lassen auf keine
geschlossene Kausaliätskette schließen. Wie oben
ausgeführt ist es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der
Kosten bedeutungslos, inwieweit ein Zusammenhang der Arbeiten der Firma T. mit
dem Schaden am Zaun tatsächlich gegeben war. Dies würde nur für
eventuelle privatrechtliche Ansprüche von Bedeutung sein. Für
die Einstufung der vorliegenden Ausgaben als privat oder beruflich kann es nicht
wesentlich sein, ob der diesen zu Grunde liegende Schaden, selbst, durch einen
Mieter eines anderen Objektes oder durch einen Dritten verursacht worden
ist. Dass die Firma T. sich in § 11 des gegenständlichen
Vertrages verpflichtet hat, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen,
kann sich wohl nur auf das Vermietungsobjekt beziehen, die Renovierung des
Gartenzaunes des Berufungswerbers kann davon nicht erfasst sein.
Die Reparaturkosten für Teile des privaten Wohnraumes
des Berufungswerbers sind jedenfalls privat veranlasst, daher unter das
Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren
und nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid war folglich
als unbegründet abzuweisen. Da keine Ungewißheit
gemäß
§ 200 BAO vorliegt, war der Bescheid für
endgültig zu erklären.
Umsatzsteuer Da
es sich bei den Aufwendungen für die Zaunreparatur wie oben ausgeführt
um Kosten der privaten Lebensführung handelt, sind die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge iSd § 12 UStG 1994 nicht
abzugsfähig. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid war daher
als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-L/04
- Stammnummer
- 27079
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF