Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0278-L/04
Angehörigenvertrag über Entschädigungszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0278-L/04vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder Mag. Karin Peherstorfer, Angela Pühringer und
Dr. Matthias Skopek im Beisein der Schriftführerin Anna Benzmann
über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb, vom
17. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck, vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom
12. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am
28. Februar 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2001 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Journalist sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb
als Privatgeschäftsvermittler und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung würde
sich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Bezug auf
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2001 wie folgt
ergeben:
|
Einnahmen netto Mieteinnahmen
Handymast
|
|
45.000,00 S
|
Werbungskosten Entschädigungszahlung an
Dritte
|
10.000,00 S
|
|
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
2001
|
35.000,00 S
|
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 vom 12. März 2004 wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit 45.000,00 S
festgesetzt. Begründet wurde dies wie folgt: Verträge
zwischen nahen Angehörigen könnten für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie unter Anderem einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Die vertragliche Vereinbarung mit den Eltern des Berufungswerbers
betreffend die Entschädigungszahlungen wegen Errichtung eines Handymasten
würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Diese Aufwendungen
könnten gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht anerkannt
werden.
Mit Schreiben vom 17. März 2004 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender Begründung:
Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von
10.000,00 S/Jahr, Entschädigungszahlungen wegen der Aufstellung von
Handymasten: Die Behörde anerkenne diese
Entschädigungszahlungen an die Eltern von Bw. bereits im
Einkommensteuerbescheid 2000 deswegen nicht, weil sie angeblich einem
Fremdvergleich nicht standhalten würden: Der Vertrag zwischen dem
Berufungswerber und dessen Eltern lasse nach objektiven Gesichtspunkten
keinerlei Merkmale erkennen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten
würden, da Entschädigungszahlungen aufgrund der
gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten in den letzten Jahren
durchaus üblich seien.
In einigen Fällen sei ein Vermieter auf die
Reduzierung der Miete um die Hälfte verklagt worden und in zahlreichen
Protestaktionen sei die Aufstellung von Handymasten bereits im Vorfeld
verhindert worden. Da der Hauseigentümer vom Handymastenbetreiber T. eine
Entschädigung für die Montage der beiden Masten in Höhe von
91.500,00 S im Jahr 2000 und in den Folgejahren erhalten hätte,
hätte sich der Berufungswerber vertraglich verpflichtet, rund 10 %
dieser Einnahmen den durch die Strahlungen betroffenen Mitbewohnern hiefür
als "Wiedergutmachung" pro Jahr zu bezahlen. Das Amtsgericht München
hätte in einem ähnlichen Fall bereits die Senkung der Miete um
20 % entschieden und es erscheine in diesem Zusammenhang die Zahlung einer
Entschädigung von 10.000,00 S/Jahr durch den Berufungswerber sehr wohl
gerechtfertigt!
Die Eltern des Berufungswerbers würden - aus
völlig verständlichen und jedem Fremdvergleich standhaltenden
Gründen - ansonsten nicht mit der Montage der beiden Masten am
Hausdach des gemeinsam bewohnten Objektes einverstanden gewesen sein und es
würde dadurch in der Folge zu gar keinem Vertrag mit der T. gekommen sein
bzw. würden in der Folge gar keine Einnahmen lukriert werden
können.
Die Ansicht der Behörde, dass ein solcher Vertrag nur
zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werden würde, entbehre somit
jeglicher sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Grundlage und entspreche
nicht der gegenwärtigen und zukünftigen Tatsache, dass sich gegen die
Errichtung von Handymasten massiver Widerstand breit mache.
Es würde dieser Vertrag sowohl dem Grunde, als auch
der Höhe der Entschädigung nach mit jedem anderen fremden Dritten
abgeschlossen worden sein, falls dieser fremde Dritte überhaupt aufgrund
der ungewissen gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten einen
Vertrag dieser Art abgeschlossen haben würde.
Als Nachweis hiefür, dass der vorliegende Vertrag
zwischen den Eltern des Berufungswerbers und dem Berufungswerber einem
Fremdvergleich standhalte, seien bereits bei der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 07. Juli 2002, die nach wie vor
unerledigt sei, diverse Pressemeldungen, Zeitungsartikel und Schlagzeilen
beigelegt worden, aus denen erkennbar sei, dass nicht nur in der Bundesrepublik
Deutschland, sondern auch bereits in ganz Österreich die Errichtung von
Handymasten immer schwieriger werde und mit vielen Diskussionen verbunden sei.
Eine Entschädigungszahlung im vorliegenden Fall hätte diese Diskussion
mit den Mitbewohnern verhindern können und es sei dadurch erst der Vertrag
mit der T. zustande gekommen. Er ersuche, diese Unterlagen auch als Nachweis bei
der gegenständlichen Berufung zu zulassen.
Die Entschädigungszahlungen in Höhe von
10.000,00 S im Jahr 2001 seien somit als ausgabenwirksame Werbungskosten zu
beurteilen und von den Einnahmen in Abzug zu bringen.
Im Hinblick auf das Berufungsverfahren bezüglich
Einkommensteuer für das Jahr 2000 (in diesem Verfahren wurde keine
mündliche Senatsverhandlung beantragt) ergänzt sich der Sachverhalt
wie folgt:
Es wurde eingereicht ein mit 30. Oktober 1999
datierter Vertrag zwischen Bw. und
Eltern: "Für die Errichtung von
zwei Handymasten der Firma T. auf der
Dachfläche des gemeinsam bewohnten Hauses,
AdresseBw., stehen Herrn und Frau
Eltern eine Entschädigungszahlung
von 10.000,00 S pro Jahr zu. Der Betrag ist laut Verbraucherpreisindex
wertgesichert. Der Betrag ist jährlich gemeinsam mit dem aus der Vermietung
der Dachfläche zufließenden Betrag auszuzahlen. Die Vertragsdauer ist
an die Vertragsdauer der Firma T.
gebunden." Weiters liegt vor der Nutzungsvertrag über
Standorte für Telekommunikationseinrichtungen vom
September/Oktober 1999 abgeschlossen zwischen der Firma T. (unterzeichnet
am 21. Oktober 1999) und dem Berufungswerber (unterzeichnet am
20. September 1999). Die für die Berufungserledigung
wesentlichen Vertragsteile lauten wie
folgt: "§ 1
Vertragsgegenstand T. errichtet
in/auf den in Beilage 1 (Standortbeschreibung) bezeichneten
Dachflächen/Gebäudeflächen/Räumlichkeiten/Stellflächen
des Gebäudes auf der Liegenschaft
AdresseBw., welches sich im Eigentum
des Berufungswerbers befindet, eine Telekommunikationseinrichtung zur Erbringung
von Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugangsrecht an
Versorgungsnetze (insbesondere Elektrizitätsversorgung und
Telekommunikation), und mietet zu diesem Zweck sowie zur Unterbringung und der
dazugehörenden technischen Anlagen und Einrichtungen den Nutzungsgegenstand
vom Berufungswerber an.
.....
§
3 Rechte
Der Berufungswerber
räumt T. das Recht ein, auf den
Nutzungsgegenstand gemäß der Standortbeschreibung die Anlage iSd
Vertrages auf eigene Kosten zu errichten, zu beaufsichtigen, zu betreiben,
Instand zu halten und dem Stand der Technik entsprechend zu erneuern und aus-,
ab- oder
umzubauen.
.....
§ 5
Pflichten von
T. T.
ist verpflichtet
den
Nutzungsgegenstand unter größtmöglicher Schonung der Interessen
des Berufungswerbers zu behandeln und bestehende technische Anlage und
Funkanlagen Dritter nicht zu
stören;
....
die
Anlagen iSd Vertrages sowie die genutzten Räumlichkeiten stets im
verkehrssicheren Zustand zu halten.
§ 6
Haftung
Die Vertragsparteien
haften im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
....
§ 8
Vertragsdauer
Der Abschluss des
Nutzungsvertrages erfolgt auf unbestimmte
Zeit.
.....
§ 11
Wiederherstellung
Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses wird
T. den ursprünglichen Zustand
wieder herstellen, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen zwischen den
Vertragsteilen getroffen
werden.
.....
Standortbeschreibung
Genutzte
Räume: Dachfläche am Wohnhaus; Standort der BTS im Außenbereich
hinter dem Haus." Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 wurde wie folgt
begründet: Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von
10.000,00 S pro Jahr, Entschädigungszahlungen wegen der Aufstellung
von Handymasten: Die Behörde anerkenne diese
Entschädigungszahlungen an die Eltern von Bw. deswegen nicht, weil sie
angeblich einem Fremdvergleich nicht standhalten würden: Der Vertrag
zwischen dem Berufungswerber und dessen Eltern, der der Behörde auf Grund
der persönlichen Vorsprache von Bw. bei der Abgabenbehörde erster
Instanz am 9. April 2002 übergeben worden wäre, lasse nach
objektiven Gesichtspunkten keinerlei Merkmale erkennen, die einem Fremdvergleich
nicht standhalten würden, da Entschädigungszahlungen auf Grund der
gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten in den letzten Jahren
durchaus üblich seien. In einigen Fällen seien Vermieter auf
die Reduzierung der Miete um die Hälfte verklagt worden und in zahlreichen
Protestaktionen sei die Aufstellung von Handymasten bereits im Vorfeld
verhindert worden. Da der Hauseigentümer vom Handymastenbetreiber
T. eine Entschädigung für die Montage der beiden Masten in Höhe
von 91.500,00 S im Jahr 2000 und in den Folgejahren erhalten habe,
hätte sich der Berufungswerber vertraglich verpflichtet, rund 10 %
dieser Einnahmen den durch die Strahlungen betroffenen Mitbewohnern hierfür
als "Wiedergutmachung" pro Jahr zu bezahlen. Das Amtsgericht München
hätte in einem ähnlichen Fall bereits die Senkung der Miete um
20 % entschieden und es erscheine in diesem Zusammenhang die Zahlung einer
Entschädigung von 10.000,00 S pro Jahr durch den Berufungswerber sehr
wohl gerechtfertigt. Die Eltern von Bw. würden - aus
völlig verständlichen und jedem Fremdvergleich standhaltenden
Gründen - ansonsten nicht mit der Montage der beiden Masten am
Hausdach des gemeinsam bewohnten Objektes einverstanden gewesen sein und es
würde dadurch in der Folge zu gar keinem Vertrag mit der T. gekommen sein
bzw. würden in der Folge gar keine Einnahmen lukriert werden
können. Die Ansicht der Behörde, dass ein solcher Vertrag nur
zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werde, entbehre somit jeglicher
sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Grundlage und entspreche nicht der
gegenwärtigen und zukünftigen Tatsache, dass sich gegen die Errichtung
von Handymasten massiver Widerstand breit mache. Es würde dieser
Vertrag sowohl dem Grunde, als auch der Höhe der Entschädigung nach
mit jedem anderen fremden Dritten abgeschlossen worden sein, falls dieser fremde
Dritte überhaupt auf Grund der ungewissen gesundheitsschädigenden
Auswirkungen von Handymasten einen Vertrag dieser Art abgeschlossen haben
würde. Als Nachweis hiefür, dass der vorliegende Vertrag
zwischen den Eltern von Bw. und dem Berufungswerber einem Fremdvergleich
standhalte, würde dieser diverse Pressemeldungen, Zeitungsartikel und
Schlagzeilen beilegen, aus denen erkennbar sei, dass nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern auch bereits in ganz Österreich die
Errichtung von Handymasten immer schwieriger werde und mit vielen Diskussionen
verbunden sei. Eine Entschädigungszahlung wie im vorliegenden Fall
hätte diese Diskussion mit den Mitbewohnern verhindern können und sei
dadurch erst der Vertrag mit der T. zu Stande gekommen. Die
Entschädigungszahlungen in Höhe von 10.000,00 S im Jahr 2000
und in den Folgejahren seien somit als ausgabenwirksame Werbungskosten von den
Einnahmen in Abzug zu bringen. Beigelegt wurden diverse Artikel aus
Tageszeitungen und aus dem Internet.
Weiters liegt vor der Übergabevertrag bezüglich
gegenständlicher Liegenschaft vom 29. Dezember 1993, in dem die
Eltern des Berufungswerbers als Übergeber und der Berufungswerber als
Übernehmer aufscheinen. Zudem liegt vor das Titelblatt des
Einreichplanes im Hinblick auf die Errichtung der berufungsgegenständlichen
Anlage vom 4. Oktober 1999. Darauf scheinen die Eltern des
Berufungswerbers als Eigentümer auf, die Firma T. als Bauwerber. Dieser
Einreichplan wurde von Eltern selbst unterfertigt.
Aus den vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen geht
folgendes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben die
gegenständlichen Einkünfte betreffend hervor:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
91.500,00 S
|
45.000,00 S
|
3.444,74 €
|
3.444,74 €
|
Ausgaben (Entschädigungszahlung
an Dritte)
|
10.000,00 S
|
10.000,00 S
|
|
Am 31. März 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17. Juli 2006 wurde durch den UFS ein
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt. Darin finden sich
unter Anderem folgende Fragen: 1. Laut Aktenlage liege ein
Übergabevertrag betreffend die gegenständliche Liegenschaft vom
29. Dezember 1993 vor. Würden diesbezüglich
Zusatzvereinbarungen existieren, seien diese einzureichen. 2. Wie
sei die Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 S pro Jahr
berechnet worden? 3. Weshalb seien in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in den Jahren 2002 und 2003 keine Entschädigungszahlungen
als Ausgaben geltend gemacht worden? 4. Seien auf Grund der
errichteten Telekommunikationseinrichtungen Gesundheitsschäden entstanden?
Wenn ja, bei wem und in welcher Form? Sei der Berufungswerber
schadensersatzrechtlich dafür belangt worden? 5. Würden
zum Vertrag zwischen den Eltern des Berufungswerbers und dem Berufungswerber vom
30. Oktober 1999 Zusatzvereinbarungen existieren? Wenn ja, seien diese
einzureichen. 6. Welche Personen hätten in den
Berufungsjahren noch im gegenständlichen Haus gewohnt? Diese würden
mit Namen und Verwandtschaftsverhältnis anzuführen
sein. 7. Sei auch an andere Personen - abgesehen von den
Eltern des Berufungswerbers - Entschädigung bezahlt worden? Wenn ja,
an wen, in welcher Höhe und auf welcher
Vertragsbasis? 8. Vorliegend sei ein Deckblatt des Einreichplanes
betreffend die gegenständliche Einrichtung vom
4. Oktober 1999. Die diesbezüglichen Eingaben bei der
Baubehörde würden in Kopie einzureichen sein.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 wurde unter
Anderem wie folgt geantwortet: zu 1. Auf Grund des
Übergabevertrages würden keine wie immer gearteten
Zusatzvereinbarungen vorliegen. zu 2. Als
Entschädigungsleistung sei ein Betrag von 10% der Jahresmiete von T.
einvernehmlich festgelegt worden. zu 3. In den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen seien deshalb keine Entschädigungszahlungen
als Ausgaben geltend gemacht worden, weil das Verfahren (Berufung vom
15. Juli 2002) nach wie vor nicht abgeschlossen gewesen wäre. Die
Ausgaben seien zwar getätigt worden, jedoch würde wahrscheinlich
wiederum eine Berufung wegen der Ausgaben notwendig geworden sein. Eine
nachträgliche Geltendmachung im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens
würde er sich vorbehalten. zu 4. Es würde auf Grund der
permanenten Diskussion über die Strahlung von Handymasten wohl
hinlänglich bekannt sein, dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen
Gesundheitsschäden und Strahlung schwer feststellbar sei. Es sei jedoch
unbestritten, dass jene Menschen, die im direkten Strahlungsfeld ständig
leben würden, eine entsprechende Schädigung der Gesundheit in Kauf
nehmen müssten. Diverse Unterlagen (Untersuchungen etc.) seien der
Behörde bereits in einem umfassenden Ausmaß zur Verfügung
gestellt worden und seien solche Entschädigungsleistungen mittlerweile
- wie allgemein bekannt - durchaus üblich. zu
5. Nein, der Vertrag sei in der vorliegenden Form angewendet worden
- siehe zu 1.. zu 6. Personen, die noch im
gegenständlichen Haus wohnen würden: Barbara N. (Gattin des
Berufungswerbers), sowie die Kinder Sebastian und Lisa N. zu
7. Andere Personen als die Familie des Berufungswerbers würden nicht
in diesem Haus wohnen (siehe auch Punkt 6). zu 8. Die
Einreichunterlagen seien von der Firma T. an das Stadtamt vor Baubeginn
eingereicht worden und würden im Stadtamt aufliegen.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 wurden die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei
übermittelt.
Am 30. August 2006 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
gerichtet: Entschädigungszahlungen Im
Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom
22.2.2000, 99/14/0802) werde davon ausgegangen, dass die Vereinbarung vom
30. Oktober 1999 keinen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt habe und einem Fremdvergleich nicht standhalten
würde. Dies vor Allem deshalb, da die Leistung von 10.000,00 S
pro Jahr als "Entschädigungszahlung" tituliert worden sei. Nun sei
damit aber nicht deutlich fixiert, um welche Art von Entschädigung es sich
handle. Diese könne aus den vielfältigsten Gründen zu leisten
sein. Folglich würde auch ein fremder Dritter keinen solchen Vertrag
geschlossen haben, der im Hinblick auf zukünftige Schadenersatzforderungen
keinerlei Rechtssicherheit gebe. Zudem sei die Orientierung der Höhe
der Entschädigungszahlung an den erzielten Einnahmen nicht nachvollziehbar
- für einen fremden Dritten hätte sich diese wohl eher am zu
erwartenden Schaden orientieren müssen. Weiters sei davon
auszugehen, dass einem fremden Dritten der Betrag nicht bezahlt werden
würde. Wie der OGH in seinem Urteil vom 25.11.2004, 2 Ob 265/04s,
ausgeführt habe, stelle die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich
nicht erwiesenen Gefährdung keine objektive Beeinträchtigung des
Gebrauches des Gebäudes dar; konkrete Schädigungen würden laut
den Angaben des Berufungswerbers ebenso nicht vorliegen. Es liege der
Schluss nahe, dass die Zahlungen privat veranlasst seien.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 wurde wie
folgt geantwortet: Auf Grund der vielen negativen Berichte in der Presse
wären starke Bedenken seiner Eltern bezüglich einer
Gesundheitsgefährdung hinsichtlich einer Strahlenbelastung bei der
Errichtung der T.-Anlage vorhanden gewesen. Diese Bedenken würde jeder
fremde Dritte ebenso anführen. Somit hätte er sich mit seinen
Eltern geeinigt, dass durch die Strahlenbelastung ein Betrag von
10.000,00 S pro Jahr als Entgelt für die nachweisliche
Strahlenbelastung ausreichend sei. Einem fremden Dritten würde
dieser Betrag mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso zu zahlen gewesen,
oder aber würde ein Mietentgang für eine allfällige Vermietung
der Wohnung mindestens in der gleichen Höhe in Kauf zu nehmen gewesen
sein. Dazu gebe es auch genügend Berichte von heimischen Maklern,
dass ein Objekt, welches unmittelbar Strahlung ausgesetzt sei, nur schwer
vermittelbar bzw. nur unter Abschlag zu vermieten sei. Auch würde er
klarstellen, dass bei keiner Entschädigungszahlung an seine Eltern die
Vermietung der Dachfläche an die Firma T. nicht möglich gewesen sein
würde. Somit würde er aber auch keine (zu versteuernden) Mieteinnahmen
erzielen habe können.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übermittelt.
Mit Schreiben vom 31.Oktober 2006 wurde die Amtspartei
ersucht, den Grund für die Vorläufigkeit des Bescheides bekannt zu
geben bzw. zu erläutern, ob dieser noch gegeben sei.
Laut Aktenvermerk vom 2. November 2006, der auf
Grund eines Telefonanrufes der Vertreterin der Amtspartei angefertigt worden
ist, liege kein Vorläufigkeitsgrund mehr vor. Der Bescheid würde
vorläufig erlassen worden sein im Hinblick auf eine eventuelle
Liebhabereibeurteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid
könne endgültig erklärt werden.
In der am 28. Februar 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die
Vertreterin des Berufungswerbers betonte wiederholt, dass es ohne der Zustimmung
der Eltern nicht zum Vertrag mit der Firma Telering gekommen sein würde.
Den Eltern hätte früher das Haus gehört. Es sei im Zuge einer
Übergabe an Bw. mit einem lebenslangen Wohnrecht übertragen worden.
Die Eltern seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die 70 Jahre alt
gewesen, weshalb sie zumindest einen Großteil des Vertrages bei guter
Gesundheit erleben könnten. Die Eltern wären ängstlich gewesen
und hätten pro Jahr 5.000,00 S bekommen als fiktive Entschädigung
für Schäden, die sie nicht genau definieren hätten können.
Die Zahlung wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass der Vertrag zu
Stande kommen konnte. Man könne nicht Einnahmen besteuern, die aufgrund
einer Voraussetzung, nämlich damit verbundenen Ausgaben, überhaupt zu
Stande kämen. Es gebe parallele Fälle, in denen die Mieten
reduziert worden wären und Wohnungen gar nicht mehr vermietet werden
könnten, oder nur zu einem sehr geringen Preis. Die Bevölkerung und
auch die Eltern von Bw. seien verunsichert durch diese Situation. Die Anzahl der
Bürgerinitiativen würde ansteigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das
Erkenntnis vom 10.5.2001, 98/15/0030) ist Voraussetzung, dass diese durch die
auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete
Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die geltend gemachten
Entschädigungszahlungen in Höhe von 10.000,00 S an die Eltern des
Berufungswerbers als Werbungskosten im Zuge der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Fraglich ist, ob
diese einen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
aufweisen oder privat veranlasst sind. Wesentlich ist dabei, ob die
zwischen dem Berufungswerber und seinen Eltern abgeschlossene Vereinbarung vom
30. Oktober 1999 steuerrechtlich anzuerkennen ist.
Unstrittig stellt der obige Vertrag eine Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen iSd Judikatur des VwGH
dar. Da bei Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen in der Regel der zwischen Fremden bestehende
Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners resultiert, liegt die Annahme nahe, dass für eine nach
außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung gegeben
ist (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0169). Sie müssen eindeutig sein, um
eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung
zuzulassen.
Für den Bereich des Steuerrechtes werden
Angehörigenvereinbarungen nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe
etwa das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) nur dann anerkannt, wenn sie
(folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen): - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), -
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Laut den Angaben des Berufungswerbers gibt es zur
Vereinbarung vom 30. Oktober 1999 keine Zusätze oder
Ergänzungen. Diese würde wie schriftlich festgehalten in Geltung
stehen. Nun fehlt es der vorliegenden Angehörigenvereinbarung schon
am geforderten eindeutigen Inhalt. Gefordert wird diesbezüglich eine
deutliche Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Leistung und
Gegenleistung (siehe etwa VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0034). Welche
eventuell auftretenden Schädigungen abgedeckt werden sollen, wird nicht
definiert. Eine "Entschädigungszahlung" von 10.000,00 S kann
sich auf verschiedene mögliche Schäden beziehen. Zum Einen ist es
nicht eindeutig, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für
eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt, zum Anderen ist auch
innerhalb der eventuell zu erwartenden gesundheitlichen Schädigungen keine
Unterscheidung getroffen worden. Folglich ist nicht klar, wofür die
so genannte Entschädigungszahlung geleistet worden ist, welche
möglichen Forderungen abgedeckt sein würden. Damit ist aber
auch schlüssig nachzuvollziehen, dass ein fremder Dritter einen solchen
Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Hinblick auf den
Fremdvergleich ist von der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis
auszugehen (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Ein fremder Dritter hätte
nach Ansicht des Senates einen solchen Vertrag schon deshalb nicht geschlossen,
weil nicht festgelegt worden ist, wofür die Leistung der
"Entschädigung" erfolgt ist, was jedoch wesentlich ist für
zukünftige Schadenersatzforderungen. Der Berufungswerber selbst geht
in der Berufungsschrift davon aus, dass es fraglich sei, ob
"ein fremder Dritter überhaupt aufgrund
der ungewissen, gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Handymasten einen
Vertrag dieser Art geschlossen hätte". Zur fehlenden
Vereinbarung des Grundes der Entschädigung kommt die nicht nachvollziehbare
Berechnung der Höhe der Zahlung. Dass sich - laut den Angaben
des Berufungswerbers - diese an der Höhe der Zahlungen der T.
orientieren soll und nicht am Ausmaß einer möglichen Schädigung
ist nicht schlüssig. Von einem fremden Dritten würde wohl eher
von einem eventuell zu erwartenden Schaden ausgegangen werden. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Berufungswerber die
Berechnungsmethode mit 10% der Einnahmen angegeben hat. Nun wurden im Jahr 2000
Einnahmen in Höhe von 91.500,00 S erzielt, im Jahr 2001 jedoch
lediglich 45.000,00 S. Die Zahlung in Höhe von 10.000,00 S ist
jedoch ident geblieben. Es liegt somit nahe, dass Bw. einen Fixbetrag
willkürlich gewählt hat. Auffällig ist zudem, dass der
Berufungswerber zwar seinen Eltern eine Zahlung zukommen lässt, nicht aber
seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die ebenfalls in dem Gebäude
wohnen, auf dem der Handymasten errichtet worden ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass einem fremden Dritten
der Betrag nicht bezahlt werden würde. Wie der OGH in seinem Urteil vom
25.11.2004, 2 Ob 265/04s, ausgeführt hat, stellt die subjektive Besorgnis
einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung keine objektive
Beeinträchtigung des Gebrauches des Gebäudes dar (siehe auch OGH vom
2.8.2005, 1 Ob 146/05k); konkrete Schädigungen liegen laut den Angaben des
Berufungswerbers zudem nicht vor.
Es fehlt somit am klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt der Vereinbarung und am Standhalten eines
Fremdvergleiches - die durch die ständige Judikatur des VwGH
geforderten Kriterien sind nicht erfüllt. Der vorliegenden Vereinbarung
liegt eine private Veranlassung zu Grunde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass
Bw. mehrmals angeführt hat, dass der Vertrag mit der T. ohne die
Vereinbarung mit seinen Eltern vom 30. Oktober 1999 nicht zustande
gekommen sein würde. Nun widerspricht dies dem Akteninhalt, da zum
Einen der Vertrag mit der Telering von Bw. am 20. September 1999
unterzeichnet worden ist (von der Firma T. am 21. Oktober 1999), zum
Anderen der Einreichplan vom 4. Oktober 1999 von den Eltern des
Berufungswerbers eigenhändig unterzeichnet worden ist. Folglich
wurde bereits vor der "Vereinbarung" der Entschädigungszahlung der Vertrag
mit der T. abgeschlossen und auch die Eltern des Berufungswerbers in das
Verfahren (siehe Einreichplan) eingebunden. Eine Abhängigkeit der
Einnahmenerzielung durch Vermietung und Verpachtung von der Vereinbarung einer
Entschädigungszahlung ist daher nicht abzuleiten, die Einwendungen von Bw.
diesbezüglich gehen ins Leere.
Die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von
10.000,00 S sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen, die Berufung
war als unbegründet abzuweisen. Da keine Ungewißheit
gemäß
§ 200 BAO vorliegt, war der Bescheid für
endgültig zu erklären.
Linz, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0278-L/04
- Stammnummer
- 27075
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF