RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0350

2.3. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Wortlaut laut Findok

2.3. Ausnahmen (1) Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 185 ff ZK zurückgebracht werden, sind von den Beschränkungen des § 27 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419"). (2) Die Beschränkungen gelten weiters nicht für Pflanzenschutzmittel, die in der Anlage 1 nicht aufscheinen; diese Waren fallen zwar auch unter das PflanzenschutzmittelgesetzPflanzenschutzmittelgesetz 2011 1997, doch ist eine Überwachung solcher Waren durch die Zollorgane nicht vorgesehen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419").

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.837.526
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
14.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF