Findok · Richtlinien
VB-0350
2.3. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Wortlaut laut Findok
2.3. Ausnahmen
(1) Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 185 ff ZK zurückgebracht werden, sind von den Beschränkungen des § 27 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419").
(2) Die Beschränkungen gelten weiters nicht für Pflanzenschutzmittel, die in der Anlage 1 nicht aufscheinen; diese Waren fallen zwar auch unter das PflanzenschutzmittelgesetzPflanzenschutzmittelgesetz 2011 1997, doch ist eine Überwachung solcher Waren durch die Zollorgane nicht vorgesehen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419").
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.837.526
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF