Findok · Richtlinien
VB-0350
1.2. Zweifelsfälle
geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Wortlaut laut Findok
1.2. Zweifelsfälle
(1) Bestehen Bedenken, ob eine in der Anlage 1 enthaltene Ware ein Pflanzenschutzmittel ist oder nicht, und können diese Bedenken im Zuge der Abfertigung nicht ausgeräumt werden, ist der Anmelder aufzufordern, eine Bestätigung des Bundesamtes und für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, darüber beizubringen, dass die Ware kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflanzenschutzmittelgesetzesPflanzenschutzmittelgesetzes 2011 1997 ist.
(2) Derartige, auf Grund des §§ 12 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 27 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgestellte Bestätigungen sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(3) Die Vorlage einer Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird in jenen Fällen nicht erforderlich sein, in denen der künftige Verwendungszweck an der Ware selbst feststellbar ist. Dies wird in der Praxis dann möglich sein, wenn eine in der Anlage genannte Ware in einer Aufmachung vorliegt, aus der zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die betreffende Ware nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.837.526
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF