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Findok · Richtlinien

VB-0350

1.2. Zweifelsfälle

geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Wortlaut laut Findok

1.2. Zweifelsfälle (1) Bestehen Bedenken, ob eine in der Anlage 1 enthaltene Ware ein Pflanzenschutzmittel ist oder nicht, und können diese Bedenken im Zuge der Abfertigung nicht ausgeräumt werden, ist der Anmelder aufzufordern, eine Bestätigung des Bundesamtes und für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, darüber beizubringen, dass die Ware kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflanzenschutzmittelgesetzesPflanzenschutzmittelgesetzes 2011 1997 ist. (2) Derartige, auf Grund des §§ 12 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 27 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgestellte Bestätigungen sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. (3) Die Vorlage einer Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird in jenen Fällen nicht erforderlich sein, in denen der künftige Verwendungszweck an der Ware selbst feststellbar ist. Dies wird in der Praxis dann möglich sein, wenn eine in der Anlage genannte Ware in einer Aufmachung vorliegt, aus der zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die betreffende Ware nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.837.526
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
14.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF