Findok · Richtlinien
VB-0350
1.2. Zweifelsfälle
überholte Fassung (bis 13.06.2011)RichtlinieBMF-010311/0038-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 13.06.2011.
Wortlaut laut Findok
1.2. Zweifelsfälle
(1) Bestehen Bedenken, ob eine in der Anlage 1 enthaltene Ware ein Pflanzenschutzmittel ist oder nicht, und können diese Bedenken im Zuge der Abfertigung nicht ausgeräumt werden, ist der Anmelder aufzufordern, eine Bestätigung des Bundesamtes und für Ernährungssicherheit (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7419"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, darüber beizubringen, dass die Ware kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist.
(2) Derartige, auf Grund des § 27 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 ausgestellte Bestätigungen sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(3) Die Vorlage einer Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird in jenen Fällen nicht erforderlich sein, in denen der künftige Verwendungszweck an der Ware selbst feststellbar ist. Dies wird in der Praxis dann möglich sein, wenn eine in der Anlage genannte Ware in einer Aufmachung vorliegt, aus der zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die betreffende Ware nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 13.06.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF