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Findok · Richtlinien

VB-0350

2.2. Einfuhrbeschränkungen

geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen die in der Anlage 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7400"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, vorgelegt wird. (2) Die Bestätigung bildet bei der Abfertigung zu der im Abschnitt 2.1. angeführten Zollverfahrensart eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (4) Sofern die vorgelegte Bestätigung auf eine bestimmte Menge lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf der Bestätigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen ist die Bestätigung nach Einsichtnahme zurückzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.837.526
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF