Findok · Richtlinien
VB-0350
2.2. Einfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0061-IV/8/2011gilt ab 14.06.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß §§ 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 27 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 dürfen die in der Anlage 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7400"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, vorgelegt wird. Diese Bestätigungen sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Die Bestätigungen bilden bildet bei der Abfertigung zu dender im Abschnitt 2.1.. angeführten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß ArtikelArtikel 62 Abs. 2 ZK 62 Abs. 2 ZK.
(3) Die Daten der vorgelegten Urkunden sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(4) Sofern die vorgelegten Bestätigungen auf eine bestimmte Menge lautenlautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf den der Bestätigungen unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bestätigungen sind ist, auch wenn sie erschöpft sindist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen sindist die Bestätigungen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0061-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.06.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF