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Findok · Richtlinien

VB-0350

2.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0061-IV/8/2011gilt ab 14.06.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Gemäß §§ 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 27 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 dürfen die in der Anlage 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7400"), 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, vorgelegt wird. Diese Bestätigungen sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. (2) Die Bestätigungen bilden bildet bei der Abfertigung zu dender im Abschnitt 2.1.. angeführten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß ArtikelArtikel 62 Abs. 2 ZK 62 Abs. 2 ZK. (3) Die Daten der vorgelegten Urkunden sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (4) Sofern die vorgelegten Bestätigungen auf eine bestimmte Menge lautenlautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf den der Bestätigungen unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bestätigungen sind ist, auch wenn sie erschöpft sindist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen sindist die Bestätigungen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0061-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
14.06.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF