Findok · Richtlinien
VB-0260
1. Gegenstand
überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand
1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen
(1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses (Abschnitt 2.2.).
(2) Ein Leichenpass ist ferner erforderlich für die Beförderung von Leichen in oder durch das Gebiet eines der anderen Teilnehmerstaaten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0068-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 12.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF