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Findok · Richtlinien

VB-0260

1. Gegenstand

überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.

Wortlaut laut Findok

1. Gegenstand 1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen (1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses (Abschnitt 2.2.). (2) Ein Leichenpass ist ferner erforderlich für die Beförderung von Leichen in oder durch das Gebiet eines der anderen Teilnehmerstaaten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0068-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0025-IV/8/2007
Stammnummer
27067
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 12.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF