Findok · Richtlinien
VB-0260
1. Gegenstand
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0088-IV/8/2016gilt ab 13.09.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand
1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen
(1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses (Abschnitt 2.2.).
(2) Ein Leichenpass ist ferner erforderlich für die Beförderung von Leichen in oder durch das Gebiet eines der anderen Teilnehmerstaaten.
1.2. Teilnehmerstaaten
Neben Österreich zählen zu den Teilnehmerstaaten dieser Abkommen:
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Ägypten
Andorra
Belgien
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Island
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Mexiko
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Moldau
Niederlande
Norwegen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Zaire
Zypern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0088-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 13.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF