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Findok · Richtlinien

VB-0260

1. Gegenstand

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0088-IV/8/2016gilt ab 13.09.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0260

Wortlaut laut Findok

1. Gegenstand 1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen (1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses (Abschnitt 2.2.). (2) Ein Leichenpass ist ferner erforderlich für die Beförderung von Leichen in oder durch das Gebiet eines der anderen Teilnehmerstaaten. 1.2. Teilnehmerstaaten Neben Österreich zählen zu den Teilnehmerstaaten dieser Abkommen: | Ägypten Andorra Belgien Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien Lettland Litauen Luxemburg Mexiko | Moldau Niederlande Norwegen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Zaire Zypern  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0088-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0025-IV/8/2007
Stammnummer
27067
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
13.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF