Findok · Richtlinien
VB-0302
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 06.02.2012)RichtlinieBMF-010311/0069-IV/8/2009gilt ab 19.08.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0302
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.08.2009 bis 06.02.2012.
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
3.1. Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben oder für wissenschaftliche Versuche verwendet wird, unterliegt nicht den Beschränkungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, wenn eine entsprechende Bestätigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7222") der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion) beigebracht wird.
(2) Einer Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es jedoch nicht, wenn nach den Umständen - z. B. Empfänger ist die Universität für Bodenkultur oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald - keine Zweifel bestehen, dass einer der vorgenannten Ausnahmefälle gegeben ist.
3.2. Ausfuhr und Wiederausfuhr
Forstliches Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist von den Beschränkungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7239").
3.3. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke
(1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke bedarf - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zwar ebenfalls einer Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220"), jedoch entfällt bei Pflanzgut die Einfuhrkontrolle (Abschnitt 2.3.).
(2) Eine Einfuhrbewilligungspflicht (Abschnitt 2.2.) entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7239").
(3) Der Nachweis des nichtforstlichen Verwendungszweckes ist - sofern er sich nicht bereits aus der Einfuhrbewilligung ergibt - vom Einführer in geeigneter Weise (z.B. durch Bestätigung der Bezirksforstinspektion (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7222") oder Vermerk des Verwendungszweckes auf dem Herkunftszeugnis (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7223"), das von einer zuständigen staatlichen Stelle ausgestellt wurde, zu erbringen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0069-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0029-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27058
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 19.08.2009 bis 06.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF