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Findok · Richtlinien

VB-0302

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen 3.1. Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke (1) Forstliches Vermehrungsgut, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben oder für wissenschaftliche Versuche verwendet wird, unterliegt nicht den Beschränkungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, wenn eine entsprechende Bestätigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7222") der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion) beigebracht wird. (2) Einer Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es jedoch nicht, wenn nach den Umständen - z. B. Empfänger ist die Universität für Bodenkultur oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald - keine Zweifel bestehen, dass einer der vorgenannten Ausnahmefälle gegeben ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF