Findok · Richtlinien
VB-0302
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0302
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
3.1. Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben oder für wissenschaftliche Versuche verwendet wird, unterliegt nicht den Beschränkungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, wenn eine entsprechende Bestätigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7222") der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksforstinspektion) beigebracht wird.
(2) Einer Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es jedoch nicht, wenn nach den Umständen - z. B. Empfänger ist die Universität für Bodenkultur oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald - keine Zweifel bestehen, dass einer der vorgenannten Ausnahmefälle gegeben ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0029-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27058
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.08.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF