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Findok · Richtlinien

VB-0301

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 03.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0004-III/11/2018gilt ab 09.01.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.01.2010 bis 03.12.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen (1) Das Saatgutgesetz 1997 findet auf 1.Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind, und auf 2.Pflanzgut von Kartoffeln (Saatkartoffeln) Anwendung. Diese Waren sind in der Anlage 1 angeführt. (2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Saatgutgesetzes 1997 sind 1.Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten, 2.Vermehrungsgut von Reben und 3.forstliches Vermehrungsgut. (3) Vermehrungsgut, das nicht zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, darf nicht als "Saatgut" bezeichnet werden. Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung "Saatgut" gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung "nicht zur Saat geeignet" oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die erkennen lässt, dass die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0004-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 9)
Gültig
09.01.2010 bis 03.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF