Findok · Richtlinien
VB-0301
1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2020-0.773.249gilt ab 04.12.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0301
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
(1) Das Saatgutgesetz 1997 findet auf
1.Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind, und auf
2.Pflanzgut von Kartoffeln (Saatkartoffeln)
Anwendung. Diese Waren sind in der Anlage 1 angeführt.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Saatgutgesetzes 1997 sind
1.Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten,
2.Vermehrungsgut von Reben und
3.forstliches Vermehrungsgut.
(3) Vermehrungsgut, das nicht zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, darf nicht als "Saatgut" bezeichnet werden. Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung "Saatgut" gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung "nicht zur Saat geeignet" oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die erkennen lässt, dass die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.773.249
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0028-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27056
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 04.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF