Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0060-G/06
Nachweis der Gleichbehandlung der Abgabenverbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-G/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Helmut
Allesch, Wirtschaftstreuhänder, 9020 Klagenfurt,
Gabelsbergerstraße 2, vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 30. August 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert:
Der Bw. wird als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für die folgenden
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G.GmbH im Ausmaß von
66.258,92 € in Anspruch genommen:
|
Abgabe/Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag in Euro
|
Umsatzsteuer 08/2004
|
15.10.2004
|
2.079,59
|
Lohnsteuer 09/2004
|
15.10.2004
|
1.961,49
|
Dienstgeberbeitrag 09/2004
|
15.10.2004
|
1.122,59
|
Zuschlag zum DB 09/2004
|
15.10.2004
|
109,76
|
Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2004
|
15.11.2004
|
2.132,64
|
Kammerumlage 07-09/2004
|
15.11.2004
|
685,13
|
Einhebungsgebühren 2004
|
17.11.2004
|
754,43
|
Lohnsteuer 11/2004
|
15.12.2004
|
3.266,44
|
Dienstgeberbeitrag 11/2004
|
15.12.2004
|
2.328,98
|
Zuschlag zum DB 11/2004
|
15.12.2004
|
227,72
|
Umsatzsteuer 10/2004
|
15.12.2004
|
3.968,23
|
Säumniszuschläge 1 2004
|
16.12.2004
|
440,49
|
Säumniszuschläge 2 2004
|
16.12.2004
|
170,50
|
Säumniszuschlag 1 2004
|
17.01.2005
|
191,98
|
Umsatzsteuer 11/2004
|
20.01.2005
|
2.936,57
|
Lohnsteuer 12/2004
|
20.01.2005
|
1.096,39
|
Dienstgeberbeitrag 12/2004
|
20.01.2005
|
1.187,83
|
Zuschlag zum DB 12/2004
|
20.01.2005
|
116,14
|
Lohnsteuer 01/2005
|
15.02.2005
|
1.622,51
|
Dienstgeberbeitrag 01/2005
|
15.02.2005
|
1.214,96
|
Zuschlag zum DB 01/2005
|
15.02.2005
|
113,39
|
Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2004
|
15.02.2005
|
2.132,64
|
Kammerumlage 10-12/2004
|
15.02.2005
|
619,88
|
Säumniszuschläge 1 2004
|
21.02.2005
|
144,70
|
Säumniszuschlag 2 2004
|
21.02.2005
|
84,55
|
Lohnsteuer 02/2005
|
15.03.2005
|
1.622,51
|
Dienstgeberbeitrag 02/2005
|
15.03.2005
|
1.214,96
|
Zuschlag zum DB 02/2005
|
15.03.2005
|
113,39
|
Umsatzsteuer 01/2005
|
15.03.2005
|
11.665,85
|
Säumniszuschlag 2 2004
|
16.03.2005
|
135,69
|
Säumniszuschlag 3 2004
|
16.03.2005
|
63,67
|
Säumniszuschlag 1 2005
|
16.03.2005
|
80,94
|
Lohnsteuer 03/2005
|
15.04.2005
|
1.622,51
|
Dienstgeberbeitrag 03/2005
|
15.04.2005
|
1.214,96
|
Zuschlag zum DB 03/2005
|
15.04.2005
|
113,39
|
Säumniszuschlag 1 2005
|
18.04.2005
|
114,85
|
Lohnsteuer 04/2005
|
17.05.2005
|
1.622,51
|
Dienstgeberbeitrag 04/2005
|
17.05.2005
|
1.214,96
|
Zuschlag zum DB 04/2005
|
17.05.2005
|
113,39
|
Umsatzsteuer 03/2005
|
17.05.2005
|
13.544,20
|
Kammerumlage 01-03/2005
|
17.05.2005
|
519,59
|
Säumniszuschlag 3 2004
|
18.05.2005
|
84,55
|
Säumniszuschlag 1 2005
|
18.05.2005
|
487,47
|
|
|
66.258,92
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) wurde mit dem Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 30. August 2005 gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO
für folgende aushaftende Abgabenschulden der G.GmbH (in der Folge GmbH) in
der Höhe von insgesamt 75.372,11 € in Anspruch genommen und
aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides
zu entrichten:
|
Körperschaftssteuer 10-12/04,
01-06/05
|
1.275,00
|
Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2004
|
6.609,42
|
Kammerumlage 07-12/04, 01-03/05
|
1.884,92
|
Lohnsteuer 09-12/2004
|
6.533,38
|
Dienstgeberbeitrag 09-12/2004
|
4.792,77
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09-12/2004
|
468,62
|
Umsatzsteuer 07-11/2004
|
11.833,30
|
Lohnsteuer 01-04/2005
|
6.704,60
|
Dienstgeberbeitrag 01-04/2005
|
5.020,48
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01-04/2005
|
468,56
|
Umsatzsteuer 01, 03/2005
|
26.936,21
|
Nebenansprüche (Säumniszuschläge,
Gebühren) 2004
|
2.139,00
|
Nebenansprüche (Säumniszuschläge)
2005
|
705,85
|
gesamt
|
75.372,11
Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen ausgeführt, über die Primärschuldnerin sei am
1. Juni 2005 der Konkurs eröffnet worden; da der Konkurs
geringfügig sei, stehe fest, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels
hinreichenden Vermögens nicht befriedigt werden könnten.
Der Bw. sei vom 23. September 2004 bis 31. Mai
2005 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen. In
dieser Zeit seien die im Spruch angeführten Abgaben nicht innerhalb der
gesetzlichen Fälligkeiten entrichtet worden. Insbesondere seien Löhne
und Gehälter ohne ausreichende Mittel für die darauf entfallenden
Lohnabgaben ausbezahlt worden, sodass eindeutig eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten vorliege.
Die Umsatzsteuer sei zwar rechtzeitig bekannt gegeben, zu
den jeweiligen Fälligkeiten aber nicht entrichtet worden. Die Umsatzsteuer
sei eine allgemeine Verbrauchsteuer, die regelmäßig mit dem Preis auf
den Letztverbraucher überwälzt werde. Wirtschaftlich gesehen sei die
Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten.
Die
Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 2004 und vom 29. Oktober 2004
seien nicht erfüllt worden, obwohl in diesem Zeitraum dem Unternehmen Geld
zugeflossen sein müsse, das offensichtlich für andere
Verbindlichkeiten verwendet worden sei. Die vom LG für ZRS eingeräumte
Frist zur Bereinigung der Abgabenforderungen sei ebenfalls nicht wahrgenommen
worden. Eine haftungsbegründende Zahlungspflichtverletzung im Sinn des
§ 9 Abs. 1 BAO liege daher vor.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
bringt der Bw. Folgendes vor:
Die Konkurseröffnung bedinge nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, sodass jedenfalls ein Abwarten der
vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich sei. Der
Haftungsbescheid könne sich höchstens auf einen denkmöglichen
Quotenschaden erstrecken.
Eine bevorzugte Entrichtung der Umsatzsteuer hätte
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
verstoßen.
Bei einem Haftungsbescheid sei zu berücksichtigen,
dass sämtliche Schulden gleich zu behandeln seien. Die Schulden seien nach
den vorhandenen Mitteln, gleichmäßig unter sämtlichen
Gläubigern aufgeteilt worden (Teilzahlungen sowohl bei der GKK als auch
beim Finanzamt).
Die Lohnzahlungen seien in unregelmäßigen
Teilbeträgen erfolgt, die Lohnsteuer sei den Arbeitnehmern nicht ausbezahlt
worden. Im Rahmen der Leistungen des IESG-Fonds würden die
Lohnsteuerforderungen bezahlt, sodass auch kein Quotenschaden entstehen
könne.
Es werde daher
der Antrag gestelt, den Haftungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben.
Um die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten bzw. die anteilige
Gläubigerbefriedigung in vollem Umfang beurteilen zu können, ersuchte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. im Vorhalt vom 16. Oktober
2006, bis spätestens 30. November 2006 eine Aufstellung der der GmbH
an den Fälligkeitstagen zur Verfügung gestandenen liquiden Mittel
sowie deren Verwendung vorzulegen. Sollten die finanziellen Mittel nicht zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten der GmbH ausgereicht haben, wurde die
Erbringung des Nachweises gefordert, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und auf das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an das Finanzamt zu
entrichten gewesen wäre.
Nach
Fristverlängerungsansuchen vom 30. November 2006, 15. Dezember 2006,
15. Jänner 2007 (eingelangt am 16. Jänner 2007) und
15. Jänner 2007 (eingelangt am 01. Februar 2007) wurde dem Bw.
mitgeteilt, die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes werde letztmalig bis
28. Februar 2007 erstreckt.
Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte bis dato nicht. In
der Eingabe vom 28. Februar 2007 wird neuerlich eine Fristverlängerung
bis 30. März 2007 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend
gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche
Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die
Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Unbestritten
ist, dass der Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger)
Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in
§ 80 BAO genannten Vertreter zählt und gemäß
§ 9 BAO für die uneinbringlich aushaftenden Abgaben der GmbH zur
Haftung herangezogen werden kann.
Die Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Dem Vorbringen
in der Berufung, aus der Konkurseröffnung über das Vermögen der
Primärschuldnerin ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit
der Abgaben, ist zuzustimmen. Diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im
Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichendem Vermögens nicht befriedigt werden kann. Im
vorliegenden Fall wurde der über das Vermögen der GmbH eröffnete
Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes vom 28. April 2006 nach
Verteilung der Quote von 3,2 % gemäß
§ 139 KO
aufgehoben. Die im angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten
Abgabenverbindlichkeiten sind daher im Ausmaß von 96,8 % objektiv
uneinbringlich.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn,
er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der
Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 27.9.2000, Zl. 95/14/0056), er die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145, 25.1.1999,
97/17/0144, 20.4.1999, 94/14/0147).
Dem
diesbezüglichen, nicht näher begründeten Vorbringen des Bw. in
der Berufung vom 4. Oktober 2005, die Verbindlichkeiten der GmbH seien
gleichmäßig unter sämtlichen Gläubigern aufgeteilt worden
(Teilzahlungen sowohl bei der GKK als auch beim Finanzamt), ist Folgendes
entgegen zu halten: Nach der Buchungsabfrage des Abgabenkontos der GmbH im
Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. vom
23. September 2004 bis 31. Mai 2005 erfolgten lediglich am
18. November und am 6. Dezember 2004 zwei Saldozahlungen in der
Höhe von 7.000,00 € bzw. 13.690,22 € (Tagessaldo
78.762,54 € bzw. 81.679,10 €). Gegen Ende der
Geschäftsführertätigkeit erfolgte am 24. Mai 2005 eine
Einzahlung in der Höhe von 129,60 € sowie am 25. Mai 2005
eine Barzahlung beim Vollstrecker in der Höhe von 10.000,00 €
(Tagessaldo 116.315,07 €). In den übrigen Monaten wurden zwar
Selbstbemessungsabgaben - zum Teil verspätet - gemeldet, jedoch
keinerlei Zahlungen an das Finanzamt geleistet.
Aus den
vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass der Bw. mehrere Finanzierungszusagen
sowie Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten hat (siehe
Eingaben vom 28. September 2004, 15. Oktober 2004, 22. November
2004). Den Ausführungen des Finanzamtes im Haftungsbescheid, die
Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 2004 und vom 29. Oktober 2004
seien nicht erfüllt worden, obwohl in diesem Zeitraum dem Unternehmen Geld
zugeflossen sein müsse, das offensichtlich für andere
Verbindlichkeiten verwendet worden sei, wurde im Berufungsverfahren nicht
entgegen getreten. Das Vorbringen, die vorhandenen finanziellen Mittel seien
gleichmäßig zur Schuldentilgung sämtlicher Gläubiger
verwendet worden, ist daher nicht nachvollziehbar.
Mit dem
Vorhalt vom 16. Oktober 2006 wurde der Bw. aufgefordert, eine Aufstellung
der der GmbH an den Fälligkeitstagen zur Verfügung gestandenen
liquiden Mittel sowie deren Verwendung vorzulegen und nachzuweisen, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitstage einerseits und auf das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits an das Finanzamt zu entrichten gewesen wäre. Die Frist
für die Vorhaltsbeantwortung wurde antragsgemäß dreimal
stillschweigend verlängert. Da dem Bw. nach dem vierten
Fristverlängerungsansuchen ausdrücklich letztmalig eine einmonatige
Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis 28. Februar 2007 gewährt
wurde und dem Bw. bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung somit fast
fünf Monate zur Vorhaltsbeantwortung zur Verfügung standen, kann dem
mit dem Krankenstand des steuerlichen Vertreters "zum heutigen
Zeitpunkt" lapidar begründeten, am letzten Tag der Frist verfassten
Antrag auf neuerliche Fristverlängerung bis 30. März 2007 nicht
näher getreten werden. Da der Bw. den Vorhalt nicht beantwortet und die
nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Nachweise somit nicht erbracht hat,
haftet er zur Gänze für die uneinbringlichen Abgaben.
Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz gelten nur für aushaftende Abfuhrabgaben wie die
Lohnsteuer (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs. 3 EStG der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen.
Wird Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038,
Slg.N.G. Nr. 7038/F, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt abführt (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).
Das
Berufungsvorbringen, im Zuge der (unregelmäßigen) Lohnzahlungen sei
den Arbeitnehmern die Lohnsteuer nicht ausbezahlt worden, bestätigt, dass
im Haftungszeitraum an die Arbeitnehmer der GmbH Löhne und Gehälter
ausbezahlt wurden. Die Lohnabgaben wurden nach der Aktenlage nicht
abgeführt. Damit wurde eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, die dem Bw.
als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist.
Fest steht
auch, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall
war. Die im Haftungsbescheid angesprochenen Zeiträume (Lohnsteuer für
die Monate September, November und Dezember 2004 sowie Jänner bis April
2005) betreffen Löhne, die in den entsprechenden Monaten ausbezahlt bzw.
die Höhe der Lohnsteuer dem Finanzamt bekannt gegeben, aber nicht
entrichtet worden ist. Eine Entrichtung dieser Lohnabgaben seitens des
IESG-Fonds erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Die
Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der Partei", dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen
Fall ist unbestritten, dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin (zu 96,8%) uneinbringlich sind.
Gründe,
welche die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der GmbH
unbillig erscheinen ließen, sind weder aktenkundig noch wurden solche
Gründe vom Bw. vorgebracht. Die Nichtentrichtung der Abgaben ist dem Bw.
als damals verantwortlichen alleinigen Geschäftsführer anzulasten,
weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw.
als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Seitens des
Bw. ist eine Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation unterblieben. Nach der
Aktenlage bezieht der Bw. auf Grund seines Alters Pensionseinkünfte,
weshalb eine zumindest teilweise Einbringlichmachung des Haftungsbetrages nicht
als aussichtslos bezeichnet werden kann. Eine gänzliche Unzumutbarkeit der
Haftungsinanspruchnahme lässt sich jedenfalls nicht ableiten, weil es nach
der Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens geltend gemacht
werden dürfte (vgl. VwGH 29. 6. 1999, 97/14/0128).
Wie bereits
ausgeführt, war beim Umfang der Haftung zu berücksichtigen, dass die
Forderungen des Finanzamtes im Konkurs mit 3,2 % abgedeckt wurden, weshalb
bei den einzelnen Abgaben von einer Uneinbringlichkeit in der Höhe von
96,8 % ausgegangen wurde. Die Fälligkeitstage der im Haftungsbescheid
angeführten Abgaben Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2004 und Umsatzsteuer 07/2004
(16. August bzw. 15. September 2004) liegen vor der Aufnahme der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. am 23. September 2004,
weshalb der Bw. für diese Abgaben nicht zur Haftung herangezogen werden
kann. Zu Gunsten des Bw. wurde weiters eine Haftung hinsichtlich jener
Abgabenschuldigkeiten, die nicht als uneinbringlich aushaften
(Körperschaftssteuer 10-12/2004, 01-03/2005 und 04-06/2005), nicht
ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-G/06
- Stammnummer
- 27053
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF