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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0091-G/04

Bescheidadressierung im Schuldenregulierungsverfahren

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0091-G/04vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt, 8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des WT vom 28. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. Juli 2003 betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer (Solidarschuldbescheid) entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Begründung Über das Vermögen des WT wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. Juli 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet und die Verwaltung dem Berufungswerber (Bw.) als Masseverwalter zugewiesen. Mit Solidarschuld und Schenkungssteuerbescheid vom 28. Juli 2003 wurde WT gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BAO zu Handen des Berufungswerbers als Masseverwalter, für die Entrichtung von Schenkungssteuer in Höhe von € 604.073,07 herangezogen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 brachte der Masseverwalter Berufung im eigenen Namen ein. Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen, da der Solidarschuldbescheid nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) auf Grund der Adressierung an den Schuldner ins Leere gegangen war. Da dem Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wurde, trat der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners. Die Adressierung hätte daher richtig an den Bw. als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des WT erfolgen müssen. Durch die bloße Zustellung der an den Schuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie diesem gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der Solidarschuldbescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und den Bw. in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Graz, am 2. März 2007

Normen und Schlagworte

MasseverwalterBescheidadressierungSchuldenregulierungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0091-G/04
Stammnummer
27047
Gültig
02.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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