Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0091-G/04
Bescheidadressierung im Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0091-G/04vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt,
8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des WT vom
28. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
28. Juli 2003 betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer
(Solidarschuldbescheid) entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen des WT wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Leoben vom 9. Juli 2003 das Schuldenregulierungsverfahren
eingeleitet und die Verwaltung dem Berufungswerber (Bw.) als Masseverwalter
zugewiesen.
Mit Solidarschuld und Schenkungssteuerbescheid vom
28. Juli 2003 wurde WT gemäß
§ 13
Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BAO zu Handen des
Berufungswerbers als Masseverwalter, für die Entrichtung von
Schenkungssteuer in Höhe von € 604.073,07
herangezogen.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 brachte der
Masseverwalter Berufung im eigenen Namen ein.
Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen,
da der Solidarschuldbescheid nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) auf Grund der Adressierung an den Schuldner ins
Leere gegangen war. Da dem Gemeinschuldner durch die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahren in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die
Verfügungsfähigkeit entzogen wurde, trat der Masseverwalter an die
Stelle des Schuldners. Die Adressierung hätte daher richtig an den Bw. als
Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des
WT erfolgen müssen.
Durch die bloße Zustellung der an den Schuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie diesem gegenüber
jedoch nicht wirksam geworden.
Da der Solidarschuldbescheid sohin keine Rechtswirksamkeit
zu entfalten vermochte und den Bw. in einem subjektiven Recht nicht verletzen
konnte, war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung
zurückzuweisen.
Graz, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0091-G/04
- Stammnummer
- 27047
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF