Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1179-L/06
Zurücknahmeerklärung bei fehlender Begründung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1179-L/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Mitglieder M1, M2 und
M3 über die Berufung der Firma Bw. vom 15. Februar 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 12. Jänner 2006 und
17. Jänner 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Körperschaftsteuer für 2001 und 2002, Körperschaftsteuer
für 2001 und 2002, Haftungs- und Abgabenbescheide
(Kapitalertragsteuer) für 2001, 2002 und 2003 sowie Anspruchszinsen
für 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung vom 15. Februar
2006 wird gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF als zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe
Nach Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen
beim Finanzamt Linz und Durchführung einer Betriebsprüfung hat das
Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die Bescheide vom 12. Jänner 2006
und 17. Jänner 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2001 und 2002,
Körperschaftsteuer für 2001 und 2002, Haftungs- und
Abgabenbescheide (Kapitalertragsteuer) für 2001, 2002 und 2003 sowie
Anspruchszinsen für 2001 und 2002 erlassen. In den Begründungen zu den
Bescheiden wurde insbesondere auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind,
hingewiesen.
Dagegen brachte die Berufungswerberin mit dem Anbringen vom
15. Februar 2006 die gegenständliche Berufung ein. Darin führte sie
nach der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide aus:
"Begründung: Die Begründung kann derzeit noch
nicht angegeben werden, da noch umfangreiche Recherchen notwendig sind und das
Einholen von Beweismaterial einige Zeit dauert. Antrag: Es wird
höflich beantragt, die Mängelbehebungsfrist zur Nachreichung der
entsprechenden Begründung bis 30. Juni 2006 zu bewilligen."
Das Finanzamt hat mit dem Mängelbehebungsauftrag vom
28. Februar 2006 der Berufungswerberin aufgetragen, die Erklärung,
in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden und die
Begründung bis 5. Mai 2006
nachzuholen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieser Frist
die Berufung als zurückgenommen gilt.
Mit dem Anbringen vom 4. Mai 2006 wurde zur Behebung der
mit Bescheid vom 1. März 2006 aufgezeigten Mängel Folgendes
vorgebracht:
"Die angefochtenen Bescheide werden jeweils zur
Gänze angefochten (Rechtswidrigkeit des Inhaltes) beantragt wird jeweils
eine Nullfestsetzung. Zur Begründung ist festzuhalten, dass die jeweiligen
Vorschreibungen völlig aus der Luft gegriffen sind und auf reiner
Willkür basieren. Am 15.03.2005 wurden sämtliche Belege und
Beweismittel durch Beamte der PAST beschlagnahmt. Aus diesen Unterlagen ist
zweifelsfrei die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung erweisbar. Trotz
unzähliger Urgenzen wurden die Originalunterlagen bis dato nicht wieder
ausgefolgt; es wird daher noch einmal die Ausfolgung der Unterlagen beantragt,
in eventu beantragt die Unterlagen im Berufungsverfahren beizuschaffen."
Das Finanzamt hat mit der Berufungsvorentscheidung vom 22.
Juni 2006 die gegenständliche Berufung abgewiesen. In der dazu ergangenen
Begründung wurde ausgeführt, dass die ausreichende
Begründungsausführung zu den Prüfungsfeststellungen der Beilage
(Niederschrift über die Schlussbesprechung) zum Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung datiert mit
10. Jänner 2006 zu entnehmen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
seitens der Berufungswerberin eine konkrete Begründung der Berufung auch
ohne Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen möglich gewesen wäre,
da es sich bei den bezeichneten Feststellungen um rechtliche Probleme
handle.
Im Vorlageantrag vom 28. Juli 2006 wurden die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. In einer
Begründung wurde zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung
eine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen führte die Bw. aus, dass sich
wesentliche Unterlagen bei der Prüfungsabteilung Strafsachen in Linz
befänden und deren Herausgabe verweigert würde.
Die Berufung wurde am 28. November 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorhalt vom 12. Jänner 2007 wurde der
Berufungswerberin zu Folgendem ersucht, eine Stellungnahme abzugeben:
"Im gegenständlichen Berufungsverfahren haben Sie
dargelegt, dass Ihnen von der Abgabenbehörde erster Instanz bzw. der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz beschlagnahmte Unterlagen
vorenthalten wurden.
In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht,
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Vorhaltes darzulegen, ob bzw. wann Sie gegenüber der
zuständigen Finanzstrafbehörde die Einsichtnahme oder die
Abschriftnahme der beschlagnahmten Unterlagen verlangt haben. Dazu wären
jeweils anzuführen:
|
1)
|
Datum des Anbringens
|
2)
|
Art des Anbringens (zB. mündlich, telefonisch,
schriftlich)
|
3)
|
Inhalt des Anbringens (zB. Ersuchen um Herausgabe,
Einsichtnahme oder Abschriftnahme von Unterlagen)
|
4)
|
Reaktion der Finanzstrafbehörde (zB.
Ablehnungsbescheid)"
In der Stellungnahme vom 26. Jänner 2007 hat die Bw.
auf eine Stellungnahme des Geschäftsführers, welche durch den dort
einschreitenden Steuerberater zum anhängigen Berufungsverfahren eingebracht
wurde, hingewiesen. Die in diesem Schreiben angeführten Aussagen
würden auch für die Bw. Geltung haben. In dieser Stellungnahme vom 25.
Jänner 2007 wurde vorgebracht, dass sowohl im Schreiben vom 15. September
2005 als auch mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 31. August 2005 die
Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen urgiert wurde. Weiters seien mehrere
telefonische Urgenzen erfolgt, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen,
welche jedoch seitens der Finanzverwaltung ignoriert worden wären. Auch in
der Berufung vom 15. Februar 2006 und mit Ergänzung vom 4. Mai 2006 sei die
Ausfolgung bzw. Beischaffung der Unterlagen beantragt worden. Die
beschlagnahmten Unterlagen seien bis heute nicht ausgefolgt worden. Am 15.
März 2005 seien völlig willkürlich und gesetzwidrig bei diversen
Unternehmen Beschlagnahmen durchgeführt worden. Betroffen seien die Firmen
C. D. sowie eine Firma X. GesmbH gewesen. Der Berufungswerberin sei bekannt,
dass auch diesen Unternehmen bis heute offenbar die Unterlagen nicht ausgefolgt
wurden. Von den Anwälten dieser Firmen sei die Berufungswerberin bereits
kontaktiert worden, ob sie ihre Unterlagen schon erhalten hätte. Aus
eigener Wahrnehmung sei dem Geschäftsführer der Berufungswerberin
bekannt, dass seitens der PAST Linz nicht einmal der beschlagnahmte
Spezialcomputer seines Enkerls trotz mehrmaliger Urgenzen ausgefolgt wurde. Aus
der Vorgangsweise der Finanzverwaltung komme zum Ausdruck, dass das gesamte
bisherige Verfahren nicht sachlich abgeführt worden und von
persönlichen "Mimositäten" und "Racheakten" gegenüber der
Berufungswerberin getragen sei. Der Stellungnahme beigelegt wurden Ablichtungen
von Fristverlängerungsansuchen vom 31. August 2005 und
15. September 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde nach § 275 BAO der Berufungswerberin die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Nach § 279 Abs. 1 BAO haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf auch dann
einen Zurücknahmebescheid erlassen, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz den Mängelbehebungsauftrag erlassen hat (vgl. VwGH 11. 12. 1990,
90/14/0241). Aus dieser Entscheidungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ergibt sich, dass die insbesondere auf Grund des Vorranges der
Formalerledigung vor der Sacherledigung (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 289
Tz. 1) zu prüfen hat, ob die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht
von der Behebung der von ihr aufgetragenen Mängel ausgegangen ist und daher
gemäß
§ 276 BAO berechtigt war, eine Berufungsvorentscheidung zu
erlassen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 276 Tz. 3). Im gegenständlichen Fall ist daher
einerseits zu prüfen, ob der Mängelbehebungsauftrag vom
1. März 2006 berechtigt war und andererseits, ob die Behebung der
Mängel fristgerecht und ausreichend war.
1) Zur
Berechtigung des Mängelbehebungsauftrages vom 28. Februar
2006:
Bereits in der Berufung vom 15. Februar 2006 wurde
beantragt, eine Mängelbehebungsfrist zur Nachreichung einer Begründung
zu setzen. Die Berufungswerberin (Bw.) ist daher selbst davon ausgegangen, dass
er eine inhaltlich mangelhafte Berufung eingebracht hat. Konkret wurden diese
Mängel im Mängelbehebungsauftrag vom 1. März 2006 dargestellt.
Nicht nur eine Begründung fehlte der Berufung vom 15. Februar 2006, sondern
auch die Erklärungen nach § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. Insbesondere
wurde jedoch im Mängelbehebungsauftrag übereinstimmend mit der
gegenständlichen Berufung darauf hingewiesen, dass es an einer
Begründung der Berufung mangle.
Die Berufung vom 15. Februar 2006 enthielt nur die
Bezeichnung jener 9 Bescheide, die angefochten wurden. Hinsichtlich der
Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese
nachgereicht wird. Die Erklärungen nach § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO
fehlten der Berufung. Somit war die Abgabenbehörde zur Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 275
Tz. 5).
2) Zur
Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist:
Die Frist nach § 275 BAO muss den besonderen
Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass die
Bw. in die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß nachkommen
zu können.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung der
strittigen Bescheide auf Grund einer Betriebsprüfung und nach
Amtshandlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen. Wenn nun aus den
Ausführungen der Bw. hervorgeht, dass Unterlagen beschlagnahmt wurden und
sie daher keine Möglichkeit zur Rechtfertigung hatte, so ist weder aus den
Akten noch aus der Stellungnahme des einschreitenden Steuerberaters vom 25.
Jänner 2007 ersichtlich, dass sie einen Antrag auf Akteneinsicht innerhalb
der Berufungsfrist und der anschließenden Mängelbehebungsfrist
gestellt hat. Vielmehr hat die Bw. lediglich darauf hingewiesen, dass die
Unterlagen von der Prüfungsabteilung Strafsachen beschlagnahmt worden
wären und deren Herausgabe verweigert werde. Als Gründe vermutete die
Bw. persönliche "Mimositäten" und "Racheakte" der Prüfungsorgane
gegenüber ihr.
Von der Berufungswerberin wurde weder behauptet, noch ist
aus den Akten ersichtlich, dass ihr seitens der Finanzverwaltung die
Einsichtnahme in beschlagnahmte
Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege oder deren Abschriftnahme
verweigert wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Bw. nicht von ihrem
Recht auf Einsichtnahme gemäß
§ 92 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) Gebrauch machen konnte.
Es war der Bw. zumutbar, ab Zustellung der angefochtenen
Bescheide vom 12. und 17. Jänner 2006 bis zum Ablauf der vom Finanzamt
festgesetzten Mängelbehebungsfrist am 5. Mai 2006, also innerhalb von
mehr als drei Monaten, sich um die
Einsichtnahme in die beschlagnahmten
Unterlagen zu bemühen. Die zahlreichen schriftlichen und mündlichen
Urgenzen hatten lediglich die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen zum
Ziel. Innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurde nicht einmal die Herausgabe
der Unterlagen urgiert. Zudem stand der Bw. ohnehin der Bericht der
Betriebsprüfung zur Verfügung, sodass eine Auseinandersetzung mit den
Feststellungen der Betriebsprüfung innerhalb der Frist von mehr als drei
Monaten möglich und zumutbar war.
Somit erweist sich die vom Finanzamt festgesetzte
Mängelbehebungsfrist als angemessen.
3) Zur
Behebung der Mängel mit dem Anbringen vom 4. Mai 2006
Im Anbringen vom 4. Mai 2006, wies die Bw. darauf hin, dass
die Bescheide zur Gänze angefochten werden und jeweils eine Nullfestsetzung
beantragt wird. Dem Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO
wird ausreichend entsprochen, wenn der Bescheid zur Gänze angefochten wird
und die "Nullfestsetzung" beantragt wird (vgl. ähnlich
Ritz, BAO-Kommentar³, § 250
Tz. 10 und 13). Demnach ist die Bw. mit den zitierten Erklärungen den
Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO ausreichend
nachgekommen.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 lit d BAO muss die
Berufung jedoch auch eine Begründung enthalten. Eine allenfalls
unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung kann dem Fehlen
einer Begründung nicht gleich gehalten werden. Als Begründung kann
jedoch nicht schon jede nicht näher begründete Behauptung angesehen
werden. So stellen die Behauptungen, dass der Bescheid unrichtig, ungesetzlich
oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei, keine Begründung dar. Die
Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen
Erfordernissen, genügt auch nicht als Begründung, was auch für
den lapidaren Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche
nicht der Buchhaltung und den (noch nicht abgegebenen) Steuererklärungen,
gilt (vgl. Ritz,
Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 275 BAO, ÖStZ
1987, 86). Auch Behauptungen wie der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH 15. 1.
1969, 1410/68), unrichtig (VwGH 8. 11. 1983, 82/14/0031, 83/14/0172) oder
entspreche nicht dem Gesetz (VwGH 10. 3. 1994, 93/15/0137) stellen keine
Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar.
In Hinblick auf diese Rechtslage kann auch das Vorbringen
der Bw. in der "Mängelbehebung" vom 4. Mai 2006, dass die jeweiligen
Vorschreibungen "völlig aus der Luft gegriffen" sind und "auf reiner
Willkür" basieren, keine Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. d BAO
darstellen. Gleiches gilt auch für die in diesem Anbringen aufgestellte
Behauptung, die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung sei aus den beschlagnahmten
Unterlagen erweisbar. Auch der Hinweis auf die Nichtausfolgung der
beschlagnahmten Unterlagen ist keine Begründung iSd. § 250
Abs. 1 lit. d BAO, zumal dadurch die Berufungsbehörde nicht in
die Lage versetzt wird, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bw. die
Berufung für Erfolg versprechend hält (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 250 Tz. 14 unter Hinweis auf VwGH 21. 1. 2004, 99/13/0120).
Insbesondere ist zu beachten, dass sich die gegenständliche Berufung gegen
neun inhaltlich völlig unterschiedliche Bescheide richtet, sodass die
bloß pauschale Behauptung der Rechtswidrigkeit und Willkür die
Berufungsbehörde keinesfalls in die Lage versetzt hat, sich inhaltlich mit
der Berufung auseinanderzusetzen.
Der Umstand, dass nunmehr im Vorlageantrag vom 28. Juli
2006 zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung eine inhaltliche
Stellungnahme abgegeben wurde, ändert nichts daran, dass bis zum Ablauf der
Mängelbehebungsfrist am 5. Mai 2006 keine Begründung der
gegenständlichen Berufung vorgebracht wurde. Somit ist die
Abgabenbehörde verpflichtet, einen Zurücknahmebescheid zu erlassen,
zumal dem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht
zeitgerecht - also innerhalb der angemessenen Frist - Rechnung getragen wurde
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 275 Tz. 16).
4) Zu
den Berufungsvorentscheidungen vom 22. Juni 2006
Nach § 276 Abs. 3 BAO gilt im Falle eines
rechtzeitigen Vorlageantrages die Berufung, ungeachtet des Umstandes, dass die
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, von
der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Rechtzeitige
Vorlageanträge bewirken also, dass die Berufung wieder als unerledigt gilt.
Die Berufungsvorentscheidung bleibt jedoch nur bis zur abschließenden
Berufungserledigung im Rechtsbestand (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 276
Tz. 24). Mit der gegenständlichen Zurücknahmeerklärung scheiden
die Berufungsvorentscheidungen vom 16. Juni 2006 ex lege aus dem Rechtsbestand
aus.
5)
Absehen von der mündlichen Berufungsverhandlung
Nach § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat
ungeachtet eines rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung
unterlassen, wenn die Berufung gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen zu erklären ist. Da im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für eine Zurücknahmeerklärung nach § 275 BAO
vorliegen, war es zweckmäßig von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen. Die für die
Zurücknahmeerklärung notwendigen Voraussetzungen ergeben sich bereits
aus der Aktenlage, sodass es verwaltungsökonomisch ist, von der
mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.
Linz, am
5.3.2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1179-L/06
- Stammnummer
- 27042
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF