Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0510-K/06
Nichtgewährung von Familienbeihilfe an eine ausländische Staatsangehörige mangels des Vorliegens von qualifizierten Anspruchsvoraussetzungen iSd § 3 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-K/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können nur dann einen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe erheben, wenn im Einzelfall die qualifizierten Anspruchsvoraussetzungen iSd § 3 FLAG 1967 erfüllt sind. Fehlt nur eine der vom Gesetz geforderten Tatbestandsvoraussetzungen um einen Familienbeihilfenanspruch als ausländischer Staatsangehöriger zu begründen, so kann einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe kein Erfolg beschieden sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch
Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I,
vom 2. November 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
29. September 2006 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die nachstehend angeführten Kinder sowie die
jeweils beantragten Zeiträume
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Familien- und Vornamen
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Geburtsdatum
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für die Zeit (ab / vom - bis)
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B.R.
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00.00.00
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ab 01.07.2003 - 30.09.2006
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B.I.
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11.11.11
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ab 01.07.2003 - 30.09.2006
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B.A-M.
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22.22.22
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ab 01.10.2003 - 30.09.2006
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B.N.
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33.33.33
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ab 01.09.2005 - 30.09.2006
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B.S.
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33.33.33
|
ab 01.09.2005 - 30.09.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat am
14. September 2006 einen Antrag auf rückwirkende Gewährung
von Familienbeihilfe für ihre fünf minderjährigen Kinder (B.R.,
B.I., B.A-M., B.N. und B.S.) gestellt. Als Beilagen wurden diesem Antrag u.a.
die Bescheide des Bundesasylamtes (datiert mit 15. bzw. 16. März 2006), mit
welchen der Antragstellerin sowie ihren oben angeführten
Familienmitgliedern je eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
14. März 2007, gemäß
§ 8 Absatz 4
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erteilt
worden war, vorgelegt. Den jeweiligen Bescheidbegründungen des
Bundesasylamtes konnte weiters entnommen werden, dass die Anträge der
Asylwerber auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mittels Bescheide des
Bundesasylamtes abgewiesen worden waren, diesen jedoch gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status von subsidiär
Schutzberechtigen mit gleichzeitig befristeten Aufenthaltsrecht in
Österreich zuerkannt worden war.
Das Finanzamt erließ am 29. September 2006
einen Abweisungsbescheid mit welchem der Antrag der Bw. vom
14. September 2006 auf rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder B.R. geb.00.00.00 ab 01.07.2003, B.I. geb.
11.11.11 ab 01.07.2003, B.A-M. geb.22.22.22 ab 01.10.2003, B.N. geb. 33.33.33 ab
01.09.2005 und B.S. geb. 33.33.33 ab 01.09.2005 abgewiesen wurde.
Unter Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in den jeweils
anzuwendenden Fassungen (vor und nach dem 1. Jänner 2006), welche
die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe für Personen, die nicht Österreichische
Staatsbürger sind, regeln, führte das Finanzamt zur
Nichtgewährung der beantragten Familienbeihilfe im Wesentlichen
begründend aus, dass die Bw. und ihr Gatte im Zeitraum vom
24. Juli 2003 bis 31. Dezember 2005 in Österreich in keinem
Dienstverhältnis gestanden seien und dass sie sich bis zur
Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2006 noch keine sechzig
Kalendermonate im Inland aufgehalten hätten. Aktenkundig sei weiters auch
der Umstand, dass sowohl der Bw. als auch ihren Familienangehörigen
(Ehegatten und Kindern) der Status von Asylberechtigten mittels Bescheide durch
das Bundesasylamt gemäß
§ 7 AsylG 1997 nicht zuerkannt
worden sei. Auf Grund dieser festgestellten Sach- und Aktenlage seien die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
für die Kinder B.R., B.I., B.A-M., B.N. und B.S. weder nach der alten
Rechtslage bis 31. Dezember 2005 noch nach der neuen Rechtslage ab
1. Jänner 2006 gegeben, weshalb die entsprechenden Anträge
vom 14. September 2006 abzuweisen waren.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der
bevollmächtigte Vertreter der Bw. form- und fristgerecht Berufung und
führte in der Berufungsschrift vom 27. Oktober 2006 u.a.
Folgendes begründend aus:
"I. Sachverhalt:
Die
nunmehrige Berufungswerberin und ihr Ehegatte
B.A. sind am 18.07.2003 gemeinsam mit
ihren Kindern B.R. und
B.I. nach Österreich eingereist
und haben am 21.07.2003 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von
Asyl eingebracht.
Am
22.22.22 wurde ihre gemeinsame Tochter
B.A-M. geboren.
Die
Asylanträge wurden vom Bundesasylamt mit den Bescheiden vom 15.03.2004,
AZ: xx. (betreffend
B.A.) bzw. 15.03.2004,
AZ: xy. (betreffend die
Berufungswerberin und ihre Kinder B.R.,
B.I. und
B.A-M.) gemäß
§ 7 AsylG
1997 zwar abgewiesen, gleichzeitig wurde jedoch ihre Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß
§ 8
AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und ihnen gemäß
§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 jeweils eine befristete
Aufenthaltsberechtigung zunächst bis zum 14.03.2005, in weiterer Folge bis
zum 14.03.2007 erteilt.
Der
Berufungswerberin, ihrem Gatten und ihren gemeinsamen ehelichen Kindern kommt
somit der Status des Subsidiärschutzberechtigten gemäß
§ 8
Abs. 1 AsylG 1997 bzw. AsylG 2005 zu. Auch den am
33.33.33 geborenen Zwillingen
B.S. und
B.N. wurde mit dem Bescheid des
Bundesasylamtes vom 05.10.2005, AZ xz.
bzw. AZ xv., der Status des
Subsidiärschutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997
zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 erteilt.
Gegen
die in Spruchpunkt 1 jeweils erfolgte Abweisung ihrer Asylanträge brachten
die Berufungswerberin, ihr Ehegatte und ihre Kinder fristgerecht Berufung ein,
über die bis dato noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen
ist.
Am
14.09.2006 stellte die Berufungswerberin für ihre beiden mj. Söhne
B.R., geb. 00.00.00
, und
B.I., geb.
11.11.11, ab dem Monat Juli 2003,
für ihre Tochter B.A-M.,
geb.22.22.22, ab dem Monat Oktober
2003, sowie für die beiden Zwillinge
B.N. und
B.S., geb.
33.33.33, ab dem Monat September 2005
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe. In diesem Zusammenhang ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin mit ihren
Kindern und ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt unter der Adresse
Adr.1 lebt.
Mit
Bescheid des örtlich zuständigen Finanzamtes Klagenfurt vom 29.09.2006
wurde ihr Antrag abgewiesen.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung.
1.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Gemäß
§ 2 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194/1961 i.d.g.F. (im
folgenden "BAO"), sind deren Bestimmungen, soweit sie hierauf nicht
unmittelbar anwendbar sind und nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß
in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden
oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten "Beihilfen aller
Art" anzuwenden. Zu diesen "Beihilfen aller Art" zählt auch die
Familienbeihilfe.
Die
Erstbehörde hat nun im gegenständlichen Vorfall gar kein
Ermittlungsverfahren geführt und damit gegen den in § 115 BAO
normierten Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens
verstoßen. Die Wiedergabe der verba legalia ersetzt jedenfalls nicht die
Durchführung eines den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden
Ermittlungsverfahrens.
Darüber
hinaus hat es die Erstbehörde in Verletzung des in § 115 Abs. 2 BAO
normierten Grundsatzes des Parteiengehörs verabsäumt, der
Berufungswerberin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag ohne
Anhörung der Berufungswerberin nur 14 Tage nach Antragseinbringung
abgewiesen.
2.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Bis
zur Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI Nr. 376/1967 (im
folgenden kurz FLAG 1967) durch das Pensionsharmonisierungsgesetz BGBI 1 Nr.
142/2004 hatten gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 leg. cit.
auch Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn es sich bei diesen Personen um Flüchtlinge im
Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 08.07.1951, BGBl Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI Nr. 78/1974 (Genfer
Flüchtlingskonvention) handelt. Gemäß der
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, GZ: 510 104/1-5/1/03 war ihnen
Familienbeihilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ab dem Monat
gewährt worden, in dem der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt
wurde. Somit fielen auch Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte unter
dem Kreis der Personen, die Anspruch auf Familienbeihilfe
hatten.
Durch
die zuvor erwähnte Novellierung des FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBI 1
Nr. 142/2004 haben nunmehr gemäß
§ 3 Abs. 2 leg. cit. Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur mehr dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn ihnen Asyl nach dem AsylG 1997 gewährt wurde.
Gemäß
§ 50 y Abs. 2 des FLAG 1967 ist § 3 Abs. 2 i.d.F. des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBI 1 Nr. 142/2004 am 01.05.2004 in Kraft
getreten. An dieser seit dem 01.05.2004 geltenden Rechtslage hat im Bezug auf
Flüchtlinge auch die Novelle des FLAG 1967 durch das Fremdenrechtspaket
2005, BGBI 1 Nr. 100/2005 nichts geändert.
Demgegenüber
ist ausdrücklich festzuhalten, dass gemäß Art. 24 der Genfer
Flüchtlingskonvention die vertragsschließenden Staaten, darunter auch
die Republik Österreich, verpflichtet sind, allen Flüchtlingen, die
sich in erlaubter Weise in ihrem Gebiet aufhalten, die Gleichbehandlung zuteil
werden zu lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird.
Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall der Gewährung von
Familienbeihilfe für die 5 Kinder der Berufungswerberin. Dies ist sogar
ausdrücklich so in Art. 24 Abs. 1 lit. a der Genfer
Flüchtlingskonvention als 1. Punkt geregelt. Aus Art. 24 der Genfer
Flüchtlingskonvention ist somit zwingend abzuleiten, dass die Republik
Österreich verpflichtet ist, jenen Flüchtlingen, die sich
erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten wozu auch die Berufungswerberin, ihr
Ehegatte und ihre 5 gemeinsamen Kinder gehören, die selben Rechte zukommen
zu lassen wie ihren eigenen Staatsbürgern. Demnach ist die Republik
Österreich auch nicht frei in der Gestaltung der Gewährung der
Familienbeihilfe, in dem sie diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
- einerseits den österreichischen Staatsbürgern bzw. deren Kindern
sowie zugewanderten Ausländern und deren Kindern vorbehält und ihnen
im Regelfall ab deren Geburt, andererseits aber Flüchtlingen diese
Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des
Flüchtlingsstatus mittels Bescheides gewährt. Die Republik
Österreich hat beginnend mit der Novellierung des FLAG 1967, insbesondere
des § 3, durch das Pensionsharmonisierungsgesetz die Voraussetzungen
für die Gewährung von Familienbeihilfe an Flüchtlinge jedenfalls
so verändert, dass es nunmehr zwangsläufig zu einer doppelten
Ungleichbehandlung der Anspruchswerber kommt.
Einerseits
werden die Anspruchswerber nämlich, wie zuvor ausgeführt worden ist,
dadurch gegenüber österreichischen Staatsbürgern als auch
zugewanderten Ausländern ungleich behandelt, als diesen der Bezug der
Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft mittels Bescheid gewährt wird, hingegen die
österreichischen Staatsbürger Familienbeihilfe schon ab dem Zeitpunkt
der Geburt des Kindes bzw. auch zugewanderte Ausländer im Falle ihres
rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich nach den
§§ 8 u. 9 NAG beziehen können.
Zum
anderen ist aber auch eine Ungleichbehandlung von Asylwerbern untereinander
offenkundig. Der Gesetzgeber ist nämlich in Bezug auf Fremde auf Grund des
in Art. 1 Abs. 1 B-VG betreffend das Verbot der rassischen Diskriminierung, BGBl
Nr. 390/1973, normierten Grundsatzes des Gleichbehandlungsgebotes unter Fremden
verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die es ermöglichen, gleichgelagerte
Sachverhalte gleich bzw. im Falle einer sachlichen Rechtfertigung differenziert
zu behandeln. Auch die Vollziehung ist angehalten, allenfalls verfassungswidrige
Regelungen so auszulegen, dass der Bescheidadressat nicht im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt
wird.
Seit
der am 01.05.2004 in Kraft getretenen Änderung des FLAG 1967 durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz kommt es nun aber zu einer gravierenden
Ungleichbehandlung zwischen den Asylwerbern untereinander, weil kein Asylwerber
es in der Hand hat, die Dauer seines Asylverfahrens zu beeinflussen. So dauert
das gegenständliche Asylverfahren der Berufungswerberin und ihrer Familie
bereits 3 Jahre und 3 Monate. Es ist notorisch, das Asylverfahren in I. Instanz
regelmäßig negativ beschieden werden und erst nach Einbringung
entsprechender Rechtsmittel einem Gutteil der in 1. Instanz abgelehnten
Asylanträge durch den unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben bzw.
die Flüchtlingseigenschaft der Asylwerber festgestellt wird. Auch ist
notorisch, das Asylverfahren - wie auch jenes der Berufungswerberin und ihrer
Familien - oft jahrelang dauern, wobei der Zeitraum bis zur Erledigung des
Asylverfahrens in II. Instanz durch die Asylwerber selbst nicht beeinflussbar
ist. Schließlich kann es auch vorkommen, dass abweisende Bescheide des
Unabhängigen Bundesasylsenats auf Grund einer vom Asylwerber eingebrachten
Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden und erst nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dem Antrag des Asylwerbers stattgegeben
und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird.
Diese
Zufälligkeiten, nämlich ob einerseits ein Sachbearbeiter schneller
arbeitet, das Verfahren mangelfrei geführt wird und dergleichen mehr,
führt dazu, dass kein Asylwerber die Möglichkeit hat,
abzuschätzen, wann ihm - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen - Familienbeihilfe gewährt wird. Dadurch kommt es aber zu
einer Ungleichbehandlung derjenigen Asylwerber in Bezug auf die Gewährung
von Familienbeihilfe, deren Asylverfahren länger dauert. Allein schon
daraus ist ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber des
Pensionsharmonisierungsgesetzes beschlossenen und von der Erstbehörde
vollzogenen Bestimmungen des FLAG 1967 seit Erlassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes in Bezug auf die Zuerkennung der
Familienbeihilfe keinen sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkt für die
Differenzierung in der Gewährung der Familienbeihilfe erst ab dem Datum der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft darstellen kann, weil diesfalls als
Faktor ausschließlich auf die Länge des jeweiligen Asylverfahrens
abgestellt wird.
Diese
mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 142/2004 rückwirkend geänderte
Bestimmung des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 50 y Abs. 2 FLAG 1967
lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass einem Asylwerber
nicht erst ab Vorliegen der nicht vom Asylwerber beeinflussbaren staatlichen
Entscheidung über die Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft
zukommt, sondern dieselbe bereits ab dem Zeitpunkt des Verlassens des
Verfolgerstaates gegeben ist. Die bescheidmäßige Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft hat demnach nur deklarativen Charakter (siehe hierzu
auch die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 3 Abs.
5 AsylG 2005). Die Entscheidung über die Asylgewährung wirkt demnach
nicht ex nunc, sondern ex tunc, sodass die Rechtsstellung eines Flüchtlings
in Österreich im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist.
Nach
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist eine Ungleichbehandlung unter
Fremden nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund hiefür
erkennbar ist und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig
ist (VfGH vom 13.12.1995, B 434/94). Die Anknüpfung der Zuerkennung der
Familienbeihilfe an Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigte an den
Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Asyl stellt somit
unter Berücksichtigung der doch relativ langen und unterschiedlichen
Verfahrensdauer der jeweiligen Asylverfahren keinen von der Rechtssprechung des
Verfassungsgerichtshofs geforderten sachlich gerechtfertigten Grund dar und ist
insbesondere auch im Hinblick auf die unterschiedlich lange Verfahrensdauer der
jeweiligen Asylverfahren unverhältnismäßig. Im Ergebnis
würde diese gesetzliche Bestimmung zu einer sachlich ungerechtfertigten
Differenzierung führen, weil die im wesentlichen bis auf die
unterschiedliche Verfahrensdauer gleichen Tatbestände zu völlig
unterschiedlichen Rechtsfolgen unter den Flüchtlingen führen
können, die in keiner Relation zu einander stehen.
Zwar
kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Beihilfen, somit auch der
Familienbeihilfe, eine gewisse Flexibilität zu, allerdings ist es dem
Gesetzgeber nicht gestattet, das FLAG 1967 i.d.F. des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl 1 Nr. 142/2004 rückwirkend in Kraft zu
setzen und damit all jene Asylwerber bzw. subsidiär Schutzberechtigten, die
so wie die Berufungswerberin, bereits vor dem Inkrafttreten der novellierten
Fassung des FLAG 1967 am 01.05.2004 ihren Asylantrag gestellt haben, vom Bezug
der Familienbeihilfe auszuschließen.
Durch
die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 50 y Abs. 2 FLAG 1967
i.d.F. BGBl 1 Nr. 142/2004 und die auf deren Grundlage erfolgte
bescheidmäßige Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags
durch die Erstbehörde wird die Berufungswerberin somit einerseits in ihrem
einfachgesetzlichen Recht auf den Bezug von Familienbeihilfe für ihre 5
Kinder verletzt, obwohl sie bereits 1 Jahr vor Inkrafttreten dieser Novelle des
FLAG 1967 ihren Asylantrag eingebracht hat, über den bis dato nach einer
Verfahrensdauer von bereits 3 Jahren und 3 Monaten immer noch keine
rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Andererseits wird sie dadurch
aber auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichbehandlung unter Fremden verletzt.
Die
Berufungswerberin stellt sohin die
ANTRÄGE
1.
ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass ihren Söhnen
B.R. und
B.I. ab Juli 2003, ihrer Tochter
B.A-M. ab Oktober 2003 und ihren beiden
Zwillingen B.N. und
B.S. ab September 2005 Familienbeihilfe
gewährt wird, in eventu
2.
den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und
neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde
zurückzuverweisen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In Ergänzung zum Vorlagebericht teilte die Amtspartei
am 18. Jänner 2007 fernmündlich mit, dass vom Ehegatten der Bw.
(B.A.) beim Finanzamt ein Antrag auf
rückwirkende Familienbeihilfengewährung ab 1. Oktober 2006
für ihre fünf minderjährigen Kinder (B.R., B.I., B.A-M., B.N. und
B.S.) eingebracht worden sei.
Mit Bedenkenvorhalt vom 23. Jänner 2007 wurde die
Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat neben Bekanntgabe des aktenkundigen
Sachverhaltes u.a. darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch das
Bundesgesetz, BGBl I Nr. 168/2006, vom 28. Dezember 2006, eine
rückwirkende Gesetzesänderung der auf den Streitfall anzuwendenden
Norm des § 3 FLAG 1967 erfolgt sei. Gleichzeitig wurde die Bw.
ersucht, geeignete Beweismittel darüber vorzulegen, dass sie im Zeitraum
vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2006 keinerlei Leistungen aus
einer Grundversorgung als Asylwerberin erhalten habe.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 gab der
bevollmächtigte Vertreter der Bw. folgende Stellungnahme ab:
"Wie
die Berufungsbehörde richtig ausgeführt hat, ist der auf den
gegenständlichen Fall anzuwendende § 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (im folgenden kurz "FLAG 1967")
durch das Bundesgesetz BGBl 1 Nr. 168/2006 am 28.12.2006 geändert worden.
Gemäß
§ 55 Abs. 3 FLAG 1967 tritt § 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBI
1 Nr. 168/2006 am 01.07.2006 rückwirkend in Kraft.
Durch
diese Novellierung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist klargestellt, dass auch
Personen, denen der Status des Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt worden
ist, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
§
3 Abs. 5 FLAG 1967 i.d.F. BGBI 1 Nr. 168/2006 bestimmt, dass für
nachgeborene Kinder von subsidiär schutzberechtigten Fremden die
Familienbeihilfe rückwirkend gewährt wird. Als nachgeborene Kinder
gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Der
Berufungswerberin, ihrem Gattin B.A.
sowie ihren gemeinsamen ehelichen Kindern
B.R.,
B.I. und
B.A-M. wurde nun mit den Bescheiden vom
15.03.2004 der Status des Subsidiärschutzberechtigten
eingeräumt.
Die
nach der Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten an die
Berufungswerberin als zusammenführender Fremden geborenen Zwillinge
B.S. und
B.N. gelten als nachgeborene Kinder im
Sinne des § 3 Abs. 5 FLAG 1967 i.d.F. BGBI 1 Nr. 168/2006.
Demgemäß verfügen auch alle Familienmitglieder der Fam.
B/B
über eine gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte befristete
Aufenthaltsberechtigung.
Gemäß
§ 3 Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 5 leg. cit. hat daher die Berufungswerberin
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre 5 Kinder, und zwar ab dem 01.07.2003
für B.R. und
B.I., ab dem 01.10.2003 für
B.A-M. und ab dem 01.09.2005 für
die Zwillinge B.S. und
B.N., zumal die Berufungswerberin
gemäß
§ 2 FLAG 1967 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat und ihre
5 Kinder im gemeinsamen Haushalt mit ihr leben.
Demgegenüber
geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerberin der
verfahrensgegenständliche Anspruch für alle 5 Kinder erst ab dem
01.10.2006 zusteht, da weder sie noch ihr Gatte laut der Aktenlage im Zeitraum
vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006 erwerbstätig gewesen seien. Überdies
hätten sie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und daher für
den in Rede stehenden Zeitraum auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Hierzu
ist festzustellen, dass die Einschränkung des Bezugs auf Familienbeihilfe
auf diejenigen subsidiär Schutzberechtigten, die selbständig oder
unselbständig erwerbstätig sind bzw. keine Leistung aus der
Grundversorgung erhalten haben, verfassungswidrig ist, da sich für eine
derartig unterschiedliche Behandlung von Subsidiärschutzberechtigten keine
sachliche Rechtfertigung finden lässt. Jedenfalls ist auch in den
Erwägungen unter Punkt 33 der EG-Statusrichtlinie (=Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 19.04.2004) angeführt, dass es zur Vermeidung sozialer
Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialvorsorge angemessene
Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zu gewähren. Gemäß der Erwägung unter
Punkt 34 der EG-Statusrichtlinie können bei der Sozialhilfe die Leistungen
für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
zwar auf Kernleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Kernleistungen
zählen unter anderem aber auch die Unterstützung bei der Elternschaft
- somit also auch die Familienbeihilfe -, sofern diese Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates eigenen
Staatsangehörigen gewährt werden. In Entsprechung zu den zuvor
angeführten Erwägungen bestimmt
Art.
28 der EG-Statusrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten Sozialleistungen für
Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, wohl auf
Kernleistungen beschränken können. Diese Kernleistungen, wozu auch die
Familienbeihilfe, die der finanziellen Unterstützung der Elternschaft
dient, müssen von den Mitgliedstaaten jedoch im gleichen Umfang und unter
den selben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige
gewährt werden!
Gemäß
§ 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBI 1 Nr. 168/2006 ist es für den Anspruch auf
Familienbeihilfe von österreichischen Staatsbürger und von Fremden,
die sich nach den §§ 8 u. 9 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, im Unterschied zu subsidiär Schutzberechtigten irrelevant, ob
sie daneben noch erwerbstätig sind, oder nicht. Im Widerspruch zu den zuvor
zitierten Bestimmungen der EG-Statusrichtlinie wird die Familienbeihilfe somit
subsidiär Schutzberechtigten nicht unter denselben Voraussetzungen wie
österreichischen Staatsbürgern gewährt.
Aber
auch für Asylberechtigte ist dieses zusätzliche Kriterium der
Erwerbstätigkeit für den Bezug von Familienbeihilfe nicht vorgesehen.
Diese Ungleichbehandlung gegenüber Asylberechtigten ist schon deshalb nicht
nachvollziehbar, weil auch subsidiär Schutzberechtigte genauso
schutzbedürftig wie Asylberechtigte sind, denn auch diese Personen haben
ihr Herkunftsland nur deshalb verlassen, weil ihnen dort Folter, unmenschliche
bzw. erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK oder sogar
Gefahr für ihr Leben im Sinne des Art. 2 EMRK droht. Hinzu kommt, dass
Subsidiärschutzberechtigte im Unterschied zu Asylberechtigten erst nach
einem Jahr der Innehabung dieses Status gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a
AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, bis dahin aber genauso
wie andere Fremde eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigen. Der Zugang zum
Arbeitsmarkt ist ihnen somit im ersten Jahr nach der Zuerkennung dieses Status
erschwert, dennoch wird ihnen noch zusätzlich der Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre Kinder genommen, wenn ihnen eine solche
Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird.
Diese
Schlechterstellung von Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf ihren
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder gegenüber
österreichischen Staatsbürgern verstößt somit einerseits
gegen die EG-Status-Richtlinie, andererseits verstößt diese
Schlechterstellung gegenüber anderen Fremden, die zum Aufenthalt im
Bundesgebiet nach dem NAG berechtigt sind, sowie gegenüber Asylberechtigten
gegen das in Art. 1 Abs. 1 B-VG betreffend das Verbot der rassischen
Diskriminierung, BGBl Nr. 390/1973, normierte Gleichbehandlungsgebot unter
Fremden.
Nach
der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art. 14 EMRK dann
diskriminierend, wenn es für sie "keine objektive und angemessene
Rechtfertigung gibt", das heißt, wenn mit ihr kein "legitimes Ziel"
verfolgt wird oder die "eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in
einem angemessenen Verhältnis stehen".
Art.
14 EMRK ist dann anwendbar, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine
oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der EMRK und ihrer Protokolle
fällt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun in
ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Staaten durch die
Gewährung von finanzieller Unterstützung der Elternschaft wie etwa
Kindergeld oder Familienbeihilfe unter Beweis stellen können, dass sie das
Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK achten (siehe hierzu EGMR vom 27.03.1998,
Petrovic gegen Österreich, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998 -II, Nr.
22). Die unterschiedliche Behandlung von Fremden beim Bezug von finanzieller
Unterstützung der Elternschaft, die sich auf die Art der ihnen erteilten
Aufenthaltsberechtigung gründet, ist nun aber nach Ansicht des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sachlich nicht zu
rechtfertigen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Fremden nicht über
eine dauerhafte, sondern - sowie die Berufungswerberin - zur Zeit über eine
befristete Aufenthaltsberechtigung für das österreichische
Bundesgebiet verfügen (siehe hierzu EGMR vom 25.10.2005, Okpisz gegen
Deutschland, Beschwerde-Nr. 59.140/00, Absätze 26 bis 34). Die in § 3
Abs. 4 und 5 FLAG 1997 i.d.F. BGBI 1 Nr. 168/2006 normierte Schlechterstellung
von subsidiär Schutzberechtigten gegenüber österreichischen
Staatsbürgern, Asylberechtigten und sonstigen Fremden, die gemäß
dem NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, verstößt
somit auch gegen das in Art. 14 EMRK normierte
Diskriminierungsverbot.
Für
den Zeitraum vor der Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten
an die Berufungswerberin mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 15.03.2004, in
dem der Berufungswerberin die Eigenschaft als Asylwerberin zukam, wird in Bezug
auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Söhne
B.R. und
B.I. ab Juli 2003, für ihre
Tochter B.A-M. ab Oktober 2003 auf die
detaillierten Ausführungen in der Berufungsschrift vom 27.10.2006
verwiesen, die vollinhaltlich aufrecht erhalten und demgemäß auch zum
Teil dieser Stellungnahme erklärt werden.
Die
Berufungswerberin hält somit ihre Berufung aufrecht und beantragt unter
Hinweis auf die zuvor dargelegten Argumente, ihrer Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat geht es
um die Beurteilung der Frage, ob die Bw., welche nicht österreichische
Staatsbürgerin ist, die Anspruchsvoraussetzungen für eine
rückwirkende Familienbeihilfengewährung für ihre fünf
minderjährigen Kinder (B.R., B.I., B.A-M., B.N. und B.S.) gemäß
§ 3 FLAG 1967 erfüllt oder nicht.
Die Anspruchskriterien für die in Streit stehende
Familienbeihilfengewährung ergeben sich aus den nachstehend zitierten
Gesetzesfassungen des § 3 FLAG 1967:
§ 3 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004 (anzuwendende Fassung bis 31.12.2005):
(1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
(3)
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a
Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für
dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1
oder 2 erfüllt.
Die
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG 1967 zu obiger
Gesetzesregelung lautet:
(2)
die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
§ 3 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 (anzuwendende Fassung ab
1.1.2006):
(1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2)
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(3)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG
2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl
gewährt wurde.
§ 3 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006 (Anmerkung: nach § 55 Abs. 3 leg.cit.,
tritt die nachstehend zitierte Gesetzesänderung - Kundmachung im
Bundesgesetzblatt am 28. Dezember 2006 - des § 3 Abs. 4 und 5
FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006 mit 1. Juli 2006
in Kraft):
(1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2)
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG
2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl
gewährt wurde.
(4)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5)
In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird
für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene
Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Auf Grund der Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes und
des Berufungsvorbringens der Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Bw., ihr Ehegatte (B.A.) und ihr fünf Kinder (B.R., B.I., B.A-M., B.N. und
B.S.) sind Staatsangehörige der Russischen Förderation
(Russland).
Evident
ist, dass die Bw. am 18. Juli 2003 gemeinsam mit ihrem Ehegatten
(B.A.) und den beiden Kindern B.R. und B.I. nach Österreich einreiste und
ab diesem Zeitpunkt in Kärnten über einen gemeinsamen
inländischen Wohnsitz verfügte. Fest steht auch, dass die Kinder
B.A-M., B.N. und B.S. in Österreich geboren wurden.
Der
Bw., ihrem Ehegatten (B.A.) und ihren fünf Kindern (B.R., B.I., B.A-M.,
B.N. und B.S.) wurde je mittels Bescheid des Bundesasylamtes der Status von
subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1
AsylG 1997 GF zuerkannt und diesen gleichzeitig ein befristetes
(verlängerbares) Aufenthaltsrecht gewährt.
Fest
steht, dass weder die Bw. noch ihre vorstehend angeführten
Familienangehörigen über einen Aufenthaltstitel nach den
§§ 8 u. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl I Nr. 100/2005 verfügen.
Laut
zwei im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszügen der
österreichischen Sozialversicherung, je mit Stand vom 27.9.2006, geht
hervor, dass die Bw. seit 23.7.2003 bis laufend nicht als Dienstnehmerin
gemeldet gewesen war. Ihr Ehegatte (B.A.) war hingegen ab 18.9.2006 als
Angestellter laufend gemeldet. Weder die Bw. noch ihr Ehegatte (B.A.) waren im
Zeitraum vom 23.7.2003 bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft als
selbständig Tätige gemeldet.
Im
Zuge des Berufungsverfahrens wurden von der Bw., trotz Ersuchens, keine
geeigneten Beweismittel dafür vorgelegt, dass sie als hilfs- und
schutzbedürftige Fremde (Asylwerberin) keinerlei Leistungen aus einer
Grundversorgung erhalten habe.
Dieser
entscheidungserheblich festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise zu
würdigen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1, erster Satz
FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Nach
§ 10 Abs. 2 leg.cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Das FLAG 1967 normiert im § 3 für den
Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, neben einem inländischen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 FLAG
1967) weitere qualifizierte Anspruchsvoraussetzungen. Fehlt nur eine der vom
Gesetz geforderten entscheidungserheblichen Tatbestandsvoraussetzung um einen
Familienbeihilfenanspruch zu begründen, so kann einem Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe kein Erfolg beschieden sein.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, als Anspruchsvoraussetzung nach
Absatz 1, dass sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt und
aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen haben.
Tatsache und bewiesen ist, dass die Bw. diese
Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt.
Sowohl die klare Gesetzesregelung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004
als auch der eindeutige Norminhalt des § 3 Abs. 3 FLAG 1967
i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006, welche auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden
ist, stellt als qualifizierte Tatbestandsvoraussetzung auf die Gewährung
von Asyl nach dem Asylgesetz ab. Die in Rede stehende Anspruchsvoraussetzung
gilt nur dann als erwiesen, wenn einem Fremden, der einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat (Asylwerber), mit einem positiven
Asylbescheid der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Unbestritten ist, dass weder die Bw. noch ihr Ehegatte noch
ihre fünf Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen, mit
denen ihnen der Status eines Asylberechtigten nach dem Asylgesetz gewährt
wurde. Mangels Vorliegens dieser qualifizierten Tatbestandsvoraussetzung nach
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004
aber auch nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006
kann dem Berufungsbegehren der Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe
für ihre fünf Kinder kein Erfolg beschieden sein.
Im Übrigen wird auf die ausführliche
rechtskonforme Begründung des Finanzamtes laut Abweisungsbescheid vom
29. September 2006, deren Argumentationslinie auch vom
Unabhängigen Finanzsenat geteilt wird, verwiesen.
Da im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen ist, galt im Streitfall aber auch zu prüfen, ob die zum
Familienbeihilfenanspruch führenden Tatbestände des § 3
Abs. 4 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006 (rückwirkende
Gesetzesneuregelung zum 1.7.2006) vorgelegen waren oder nicht.
Hiezu ergibt sich aus der Sach- und Aktenlage, dass die Bw.
weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig gewesen war.
Weiters vermochte sie im Berufungsverfahren auch keine geeigneten Beweismittel
dafür vorzulegen, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung
erhalten habe. Diese beiden angeführten Tatsachenfeststellungen führen
trotz des Umstandes, dass der Bw., ihrem Ehegatten (B.A.) und ihren fünf
Kindern (B.R., B.I., B.A-M., B.N. und B.S.) je mittels Bescheid des
Bundesasylamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten
gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 GF zuerkannt worden war,
zu dem Ergebnis, dass auch im Lichte der angesprochenen Gesetzesneuregelung die
erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die
Familienbeihilfengewährung nicht (zur Gänze), wie vom Gesetz
gefordert, erfüllt sind. Die Voraussetzungen für den Anspruch für
die Gewährung von Familienbeihilfe für die fünf Kinder (B.R.,
B.I., B.A-M., B.N. und B.S.) sind somit auch nach der neuen Rechtslage ab
1.7.2006 nicht gegeben.
Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kommt der
Unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass der gegenständlich
angefochtene Abweisungsbescheid auf rückwirkende Gewährung von
Familienbeihilfe mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet ist, es erübrigt sich
daher auf das diesbezügliche weitere materielle Berufungsvorbringen der Bw.
näher einzugehen.
Anzumerken gilt jedoch, dass im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens der Bw. vor dem Unabhängigen
Finanzsenat ausreichend Gelegenheit geboten wurde, Unklarheiten hinsichtlich der
entscheidungsrelevanten Sachverhalte auszuräumen. Alle
entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel wurden von den
Verfahrensparteien gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat dargelegt.
Die von der Bw. in der Berufungsschrift eingewandte verfahrensrechtliche
Rechtsverletzung - Mangelhaftigkeit des Verfahrens - war somit nicht
wesentlich und führte daher auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Was die vom bevollmächtigten Vertreter der Bw. unter
dem Aspekt der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte auf
Gleichbehandlung unter Fremden mit Verweise auf die Europäischen
Menschenrechtskonventionen (EMRK) sowie gegen die Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes mehrfach geäußerten Bedenken betrifft,
so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Unabhängigen
Finanzsenats ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu
prüfen. Selbst wenn die Nichtgewährung der Familienbeihilfe aus den
vom bevollmächtigten Vertreter der Bw. geäußerten Gründen
bzw. Überlegungen verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der
Unabhängige Finanzsenat an das in Artikel 18 Abs. 1 B-VG
(Bundesverfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf
Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als
Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Eine
Überprüfung dahin gehend, ob und inwieweit durch
(ordnungsgemäß kundgemachte und daher rechtsgültige) einfache
Gesetze verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt werden oder aber
innerstaatliches Recht gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Grund- und Freiheitsrechte der EMRK verstößt, steht einer
Verwaltungsbehörde nicht zu. Diese Kompetenz bleibt ausschließlich
dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1 B-VG). Der
Unabhängige Finanzsenat ist auch nicht dazu legitimiert, ein
Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im gegenständlichen
Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den von der Bw.
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unterblieb bzw. nicht
geboten erschien.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen
nicht Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfeösterreichische StaatsbürgerschaftAsylwerberAsyl nach dem AsylgesetzStatus des subsidiär Schutzberechtigtenqualifizierte Anspruchsvoraussetzungenkein DienstverhältnisVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-K/06
- Stammnummer
- 27032
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF